BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Verbindungen, enge (close links)
Laut Artikel 1 Nr. 26 der Richtlinie 2000/12/EG des Parlaments und des Rates der EuropĂ€ischen Gemeinschaft vom 20. MĂ€rz 2000 ĂŒber die Aufnahme und AusĂŒbung der TĂ€tigkeit der Kreditinstitute ist eine "enge Verbindung eine Situation, in der zwei oder mehrere natĂŒrliche oder juristische Personen verbunden sind durch a) Beteiligungen, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder b) Kontrolle, d. h. die Verbindung ein Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen FĂ€llen des Artikels I AbsĂ€tze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleich geartetes VerhĂ€ltnis zwischen einer natĂŒrlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens (parent) angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natĂŒrlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein KontrollverhĂ€ltnis dauerhaft verbunden sind". Siehe Allianzen, grenzĂŒberschreitende, Anteilseigner-Kontrolle, Kontrolle, Korrespondenzbank- Beziehung, Stimmrecht-Offenlegung, Stimmrecht-Kriterium.

