BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Zuwendungsverbot (prohibition of benefit)
Nach § 31d WpHG darf ein Wertpapierdienstleister in Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-Nebendienstleistungen grundsĂ€tzlich keinerlei VergĂŒtung von Dritten annehmen oder Dritten gewĂ€hren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind.

