BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Zuwendungsverbot, WpHG

Zuwendungsverbot (prohibition of benefit)

Nach § 31d WpHG darf ein Wertpapierdienstleister in Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-Nebendienstleistungen grundsĂ€tzlich keinerlei VergĂŒtung von Dritten annehmen oder Dritten gewĂ€hren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen