BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Zahlungsort, Schuldner

Zahlungsort (place of payment)

Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart, hat ein Schuldner auf seine Kosten und auf seine Gefahr dem GlĂ€ubiger einen geschuldeten Betrag an dessen Wohnsitz zu ĂŒbermitteln. Dies schreibt in Deutschland § 270 BGB vor.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen