BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Zwangsschliessung (official close down)
Die Aufsichtsbehörde darf verfĂŒgen, dass ein Kreditinstitut seinen Betrieb einstellen muss. Anlass dafĂŒr kann ein hoher Verlust des Instituts sein, aber auch Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen und Anordnungen. Vgl. fĂŒr Deutschland die AufzĂ€hlung in § 35 KWG.

