Zwischenschein, Anteilschein

Zwischenschein auch Anteilschein, Anrechtschein sowie Interimsschein (scrip)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Schriftstück, das eine Aktiengesellschaft bei Gründung bzw

Schriftstück, das eine Aktiengesellschaft bei Gründung bzw. gelegentlich einer Kapitalerhöhung an ihre Aktionäre vor Ausstellung der eigentlichen Aktien-Urkunde ausgibt. Gemäss § 10 AktG muss der Zwischenschein auf den Namen lauten und den gleichen Mindestnennbetrag wie die Aktie aufweisen. Vor Eintragung einer Aktiengesellschaft ins Handelsregister (in Österreich: Firmenbuch) darf der Zwischenschein nicht ausgegeben werden. -Soweit (im Internet) gewinnträchtige Zwischenscheine aus aller Welt angeboten wurden, erwiesen sich diese Papiere bis anhin in nahezu jedem Fall als Nonvaleurs; die jeweilige Aktiengesellschaft wurde in der Regel überhaupt nicht gegründet. Siehe Aktie, Aktienbuch.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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