Gesetzliche Krankenversicherung, Krankenversicherung

Neuregelung seit Januar: Zusatzbeitrag in der GKV ab 2015

Veröffentlicht am: 13.03.2015 um 09:08 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

  In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde zum Jahreswechsel der pauschale Zusatzbeitrag abgeschafft. Stattdessen dürfen die Krankenkassen seit dem 1. Januar 2015 einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Im Gegenzug wurde der GKV-Beitragssatz um 0,9 Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt. Neuer Zusatzbeitrag in der GKV ab 2015 Für manche Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung könnte sich 2015 etwas geändert haben. Eventuell zahlen sie nun einen geringeren Beitrag an ihre Krankenkasse. Denn hat diesen ihren individuellen Zusatzbeitrag auf unter 0,9 Prozent festgelegt, sinkt der Beitragssatz insgesamt. Je nach Höhe des zusätzlichen Beitrags und des Einkommens ergeben sich für Kassenpatienten dadurch deutliche Einsparmöglichkeiten. Der neue Zusatzbeitrag, der in der GKV seit Januar 2015 gilt, löst dabei den alten pauschalen Zusatzbeitrag ab, der für alle Mitglieder gleich hoch ausfiel. Nun richtet sich der neue zusätzliche Beitrag nach dem Bruttoeinkommen. Versicherte haben bei Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht Einige Krankenkassen erheben keinen oder nur einen geringen Zusatzbeitrag, während andere klar über dem festgelegten Durchschnittbeitrag von 0,9 Prozent liegen. Versicherte, deren Kasse jetzt deutlich teurer geworden ist, können zu einem anderen GKV-Anbieter wechseln. Aufgrund des von der Politik eingeräumten Sonderkündigungsrechts muss die ausserordentliche Kündigung bei der alten Krankenkasse bis Ende Januar vorliegen. Der neue Versicherungsschutz bei einer anderen Kasse beginnt dann zum 1. April 2015. Krankenkassenwechsel nicht überstürzen Auch wenn nun ein neuer Zusatzbeitrag in der GKV seit Januar 2015 gilt, so sollten sich Wechselwillige nicht allein wegen der Beitragsersparnis eine neue Krankenkasse suchen. Denn einerseits ist langfristig mit steigenden Beiträgen zu rechnen, sodass der finanzielle Vorteil nur von kurzer Dauer ist. Andererseits unterscheiden sich die einzelnen Kassen in ihren Leistungen. So erstatten einige beispielsweise eine professionelle Zahnreinigung. Wer durch einen Krankenkassenwechsel bei einem Anbieter landet, der diese Zusatzleistung nicht bietet, muss die Behandlung aus der eigenen Tasche zahlen. Die Ersparnis durch den Wechsel löst sich so schnell in Luft auf. Weiterführende Informationen: www.krankenversicherung.net

 

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde zum Jahreswechsel der pauschale Zusatzbeitrag abgeschafft. Stattdessen dürfen die Krankenkassen seit dem 1. Januar 2015 einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Im Gegenzug wurde der GKV-Beitragssatz um 0,9 Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt.

Neuer Zusatzbeitrag in der GKV ab 2015

Für manche Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung könnte sich 2015 etwas geändert haben. Eventuell zahlen sie nun einen geringeren Beitrag an ihre Krankenkasse. Denn hat diesen ihren individuellen Zusatzbeitrag auf unter 0,9 Prozent festgelegt, sinkt der Beitragssatz insgesamt. Je nach Höhe des zusätzlichen Beitrags und des Einkommens ergeben sich für Kassenpatienten dadurch deutliche Einsparmöglichkeiten. Der neue Zusatzbeitrag, der in der GKV seit Januar 2015 gilt, löst dabei den alten pauschalen Zusatzbeitrag ab, der für alle Mitglieder gleich hoch ausfiel. Nun richtet sich der neue zusätzliche Beitrag nach dem Bruttoeinkommen.

Versicherte haben bei Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht

Einige Krankenkassen erheben keinen oder nur einen geringen Zusatzbeitrag, während andere klar über dem festgelegten Durchschnittbeitrag von 0,9 Prozent liegen. Versicherte, deren Kasse jetzt deutlich teurer geworden ist, können zu einem anderen GKV-Anbieter wechseln. Aufgrund des von der Politik eingeräumten Sonderkündigungsrechts muss die ausserordentliche Kündigung bei der alten Krankenkasse bis Ende Januar vorliegen. Der neue Versicherungsschutz bei einer anderen Kasse beginnt dann zum 1. April 2015.

Krankenkassenwechsel nicht überstürzen

Auch wenn nun ein neuer Zusatzbeitrag in der GKV seit Januar 2015 gilt, so sollten sich Wechselwillige nicht allein wegen der Beitragsersparnis eine neue Krankenkasse suchen. Denn einerseits ist langfristig mit steigenden Beiträgen zu rechnen, sodass der finanzielle Vorteil nur von kurzer Dauer ist. Andererseits unterscheiden sich die einzelnen Kassen in ihren Leistungen. So erstatten einige beispielsweise eine professionelle Zahnreinigung. Wer durch einen Krankenkassenwechsel bei einem Anbieter landet, der diese Zusatzleistung nicht bietet, muss die Behandlung aus der eigenen Tasche zahlen. Die Ersparnis durch den Wechsel löst sich so schnell in Luft auf.

Weiterführende Informationen:

www.krankenversicherung.net

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