WDH, Landesarbeitsgericht

WDH: Landesarbeitsgericht bestÀtigt Urteil zu VW-JubilÀumsprÀmien

29.05.2026 - 21:18:17 | dpa.de

(Im 1. Absatz, 4. Satz wurde "Revision" durch "Berufung" ersetzt.)HANNOVER - VW DE0007664039 durfte Mitarbeitern, die am 1.

(Im 1. Absatz, 4. Satz wurde "Revision" durch "Berufung" ersetzt.)

HANNOVER (dpa-AFX) - VW DE0007664039 durfte Mitarbeitern, die am 1. Januar 2025 ein DienstjubilĂ€um hatten, die Gratifikation nicht kĂŒrzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nun in den ersten beiden FĂ€llen. VW mĂŒsse den beiden die Differenz nachzahlen. Das Gericht bestĂ€tigte damit Urteile des Arbeitsgerichts Braunschweig von vergangenem September und wies die Berufung durch VW zurĂŒck. Das Urteil ist noch nicht rechtskrĂ€ftig. Weitere FĂ€lle sind Mitte Juni anhĂ€ngig.

Hintergrund ist die Tarifeinigung bei Volkswagen kurz vor Weihnachten 2024. Konzern und IG Metall hatten sich damals nach langem Ringen auf einen Sanierungsplan fĂŒr die Kernmarke VW geeinigt. Die Einigung sah auch KĂŒrzungen bei den JubilĂ€umsgratifikationen vor, die VW seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach 25 und nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit zahlt.

Vor Gericht ging es nun darum, ab wann die Regelung gilt. Stichtag fĂŒr die KĂŒrzung war eigentlich der 1. Januar 2025, doch unterschrieben wurde der Vertrag erst drei Wochen spĂ€ter am 21. Januar 2025. Mehre Mitarbeiter, deren JubilĂ€um zwischen diese beiden Daten fiel, zogen dagegen vor Gericht - und forderten die Anwendung der besseren, alten Regelung.

Vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt wurden nun aber nur FÀlle, die am 1. Januar ihr JubilÀum hatten. Nach alter Regelung gab es nach 25 Jahren 1,45 MonatsgehÀlter als Gratifikation, nach 35 Jahren sogar 2,9 MonatsgehÀlter, wie die IG Metall nach der Tarifeinigung mitgeteilt hatte. Nach der neuen Regelung gibt es jetzt nach 25 Jahren pauschal 6.000 Euro und nach 35 Jahren 12.000 Euro.

Vor dem Arbeitsgericht Braunschweig hatten die klagenden Jubilare nur zum Teil Erfolg: Allen, deren JubilĂ€um genau auf den 1. Januar 2025 fiel, gab das Gericht im September recht und sprach ihnen die höhere Gratifikation nach alter Regelung zu. Bei allen anderen, deren JubilĂ€um zwischen 2. und 21. Januar 2025 fiel, erklĂ€rte das Gericht die KĂŒrzung dagegen im November fĂŒr rechtmĂ€ĂŸig. Wie das Landesarbeitsgericht in diesen FĂ€llen entscheidet, ist noch offen.

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