Beate Zschäpe, NSU

Beate Zschäpe bleibt bis 2035 in Haft

Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 18:39 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Das Oberlandesgericht München berücksichtigt Zschäpes spätere Angaben und ihr Verhalten im Vollzug, sieht die besondere Schwere ihrer Schuld aber weiterhin als entscheidend an. Der Beschluss kann noch vor dem Bundesgerichtshof angefochten werden.

Haftprüfung und NSU-Verfahren

  • Das Oberlandesgericht München legte eine Mindestverbüßungsdauer von 24 Jahren fest.
  • Zschäpe sitzt seit November 2011 in Untersuchungshaft beziehungsweise Haft.
  • Gegen den noch nicht rechtskräftigen Beschluss ist eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof möglich.
Beate Zschäpe wird nicht vorzeitig aus der Haft entlassen. (Archivbild) - Bild: Tobias Hase/dpa

OLG München verlängert Zschäpes Mindesthaftzeit

Beate Zschäpe soll nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München bis mindestens 2035 in Haft bleiben. Das Gericht setzte die Mindestverbüßungsdauer auf insgesamt 24 Jahre fest und lehnte eine vorzeitige Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ab.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Verteidigung und Bundesanwaltschaft können Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen; Zschäpes Anwalt Mathias Grasel teilte mit, aktuell sei keine Beschwerde geplant.

Gericht erkennt spätere Aussagen an

Zu Zschäpes Gunsten wertete das OLG, dass sie inzwischen eingeräumt habe, jedenfalls nach dem ersten Mord des Nationalsozialistischen Untergrunds von weiteren geplanten Morden gewusst zu haben. Im NSU-Prozess hatte sie zuvor erklärt, erst nachträglich von den Morden und Anschlägen erfahren zu haben.

Das Gericht sah darin ein grundsätzliches Schuldbekenntnis. Außerdem habe Zschäpe Scham über die Folgen der Taten bekundet und sich vom nationalsozialistischen Gedankengut distanziert; ihr Verhalten in der Haft habe keine Anhaltspunkte für ein Fortbestehen ihrer rechtsextremistischen Einstellung geliefert.

Hohe Tatschuld verhindert frühere Entlassung

Die positiven Entwicklungen reichten nach Einschätzung des Gerichts jedoch nicht aus, um die außergewöhnlich hohe Tatschuld auszugleichen. Deshalb komme eine Aussetzung des Strafrests bereits nach der gesetzlichen Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren nicht in Betracht.

NSU verübte zehn Morde

Zschäpe war 2018 als Mittäterin an der NSU-Mordserie zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Das Gericht stellte zudem die besondere Schwere der Schuld fest, wodurch eine Entlassung nach 15 Jahren nahezu ausgeschlossen war.

Der NSU verübte von 2000 an zehn Morde in Deutschland, darunter neun an Gewerbetreibenden türkischer und griechischer Herkunft sowie den Mord an einer Polizistin. Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt wurden zudem für zwei Bombenanschläge in Köln mit Dutzenden Verletzten verantwortlich gemacht; beide starben 2011, nachdem die Terrorzelle aufgeflogen war.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München setzt die frühestmögliche Prüfung einer Haftentlassung deutlich über die gesetzliche Mindestfrist von 15 Jahren hinaus. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Dauer der Haft, sondern die vom Gericht festgestellte besondere Schwere der Schuld aus dem NSU-Verfahren.

Die Anrechnung der Untersuchungshaft seit November 2011 führt nach dem Beschluss zu einer Mindestverbüßungsdauer von insgesamt 24 Jahren. Damit verschiebt sich der frühestmögliche Zeitpunkt einer neuen Entscheidung auf das Jahr 2035. Eine Entlassung zu diesem Zeitpunkt ist allerdings nicht automatisch verbunden: Auch dann wären die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrests zu prüfen.

Schuldbekenntnis mit begrenzter Wirkung

Das Gericht berücksichtigte Zschäpes spätere Angaben zu ihrer Kenntnis von den geplanten Morden, ihre Distanzierung vom nationalsozialistischen Gedankengut und ihr Verhalten im Vollzug zugunsten der Verurteilten. Diese Faktoren reichten nach der Entscheidung jedoch nicht aus, um die außergewöhnlich hohe Tatschuld bereits nach 15 Jahren auszugleichen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Verteidigung und Bundesanwaltschaft können den Bundesgerichtshof anrufen; solange das nicht abschließend geklärt ist, bleibt die konkrete weitere Entwicklung offen. Für die Angehörigen und Überlebenden der NSU-Taten markiert die Entscheidung zugleich eine erneute gerichtliche Bewertung der Verantwortung Zschäpes innerhalb der Terrorzelle.

Pressespiegel: Einigkeit, Unterschiede und offene Fragen

ntv: „NSU-Mittäterin Zschäpe kommt nicht vorzeitig frei“ (27.10.2026)

Der Beitrag hebt neben der Mindestverbüßungsdauer von 24 Jahren hervor, dass Zschäpe frühestens mit 60 Jahren freikommen könnte. Anders als die dpa-Meldung ordnet er zudem ihre spätere Anerkennung der Mitwisserschaft bei neun von zehn Morden ausführlicher ein.

tagesschau.de: „Beate Zschäpe soll bis mindestens 2035 in Haft bleiben“ (27.10.2026)

Der Bericht bestätigt die Entscheidung und stellt die besondere Schwere der Schuld sowie frühere Ermittlungsfehler im NSU-Komplex in den Mittelpunkt. Offen bleibt auch dort, ob eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt wird.

Beide Beiträge stimmen beim Ergebnis und beim noch nicht rechtskräftigen Status überein. Unterschiede liegen vor allem in der Gewichtung: Während ntv die mögliche Entlassung im Alter von 60 Jahren betont, ordnet tagesschau.de den Beschluss stärker in die Geschichte des NSU-Komplexes ein.

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