Urteil: Kontrolleurin am Flughafen darf Kopftuch tragen
29.01.2026 - 16:48:02Eine Frau darf als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und GepÀckkontrolle eines Flughafens grundsÀtzlich ein religiöses Kopftuch tragen. Lehnt ein Arbeitgeber eine Bewerbung allein wegen des Kopftuchs ab, stellt dies eine unzulÀssige Benachteiligung aufgrund der Religion dar. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. (8 AZR 49/25) und blieb damit seiner bisherigen Rechtsprechung treu.
Die obersten Arbeitsrichter haben bereits in mehreren Grundsatzurteilen zum Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz entschieden, dass ein pauschales Verbot oft eine unzulĂ€ssige Diskriminierung wegen der Religion darstellt. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Bewerberin geklagt, die sich fĂŒr eine Stelle bei der Passagier- und GepĂ€ckkontrolle am Flughafen Hamburg beworben hatte.Â
Bewerbungsfoto als Auslöser
Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, nachdem sie im Auswahlverfahren ein Bewerbungsfoto mit Kopftuch eingereicht hatte. Die Frau sah darin eine Diskriminierung und verlangte eine EntschÀdigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das beklagte Unternehmen verwies darauf, die Absage sei wegen LĂŒcken im Lebenslauf erfolgt. Zudem seien Kopfbedeckungen nach einer Konzernbetriebsvereinbarung generell verboten. Als beliehene SicherheitskrĂ€fte unterlĂ€gen Luftsicherheitsassistentinnen auĂerdem einem staatlichen NeutralitĂ€tsgebot.
Dieser Argumentation folgte der Achte Senat nicht. Die KlĂ€gerin habe ausreichende Indizien fĂŒr eine Benachteiligung wegen ihrer Religion vorgetragen. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegen können. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung fĂŒr die TĂ€tigkeit als Luftsicherheitsassistentin, hieĂ es.
EntschĂ€digung fĂŒr KlĂ€gerin
Auch das Argument, religiöse Symbole könnten Konflikte an Kontrollstellen verschĂ€rfen, lieĂ das Gericht nicht gelten. Objektive Anhaltspunkte fĂŒr vermehrte Konflikte durch kopftuchtragende Sicherheitsassistentinnen seien nicht ersichtlich.
Die Vorinstanzen hatten der KlÀgerin bereits recht gegeben und ihr eine EntschÀdigung von 3.500 Euro zugesprochen.


