Urteil: Gewinn aus Mitarbeiter-Aktien kein Arbeitslohn
27.02.2024 - 14:59:19Auch wenn das Unternehmen eine Firmenbeteiligung vergĂŒnstigt an die Belegschaft abgegeben hat, wird dafĂŒr keine Einkommensteuer fĂ€llig, entschied das höchste deutsche Finanzgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
In dem Fall klagte ein Manager geklagt, der beim Börsengang seines Unternehmens einen Millionengewinn erzielte: Der Mann hatte in einer komplizierten Schachtelkonstruktion im Jahr 2006 fĂŒr 25 000 Euro Firmenanteile erworben, die spĂ€ter in Aktien umgetauscht wurden. Nach dem Börsengang ein Jahr spĂ€ter waren die Papiere drei Millionen Euro wert.
"Der Börsengang war exorbitant erfolgreich", sagte BFH-VizeprÀsident Meinhard Wittwer bei der Jahrespressekonferenz des Gerichts. Um welches Unternehmen es sich handelte, machte der Bundesfinanzhof nicht publik. Das Finanzamt betrachtete den Gewinn von 2,975 Millionen Euro als Arbeitslohn und wollte diesen dementsprechend besteuern.
Der BFH folgte dem nicht. Laut Urteil war der Gewinn aus der Firmenbeteiligung kein Einkommen, das der KlĂ€ger fĂŒr seine Arbeit bei dem Unternehmen erhalten habe, sondern davon unabhĂ€ngig. "In dem Moment, in dem ich eine Beteiligung wirksam einrĂ€ume, habe ich ein neues RechtsverhĂ€ltnis begrĂŒndet", erlĂ€uterte Wittwer.
In dem Verfahren ging es um einen Manager, doch reicht die Bedeutung der Entscheidung nach Worten des Juristen ĂŒber den Einzelfall hinaus. "Das hat erhebliche Auswirkungen", sagte Wittwer. Der BFH wolle Rechtsunsicherheit beseitigen. Seit 2018 werden derartige Gewinne als KapitaleinkĂŒnfte besteuert, doch da die Einkommensteuer je nach Gehalt betrĂ€chtlich höher wĂ€re, sind Modelle zur Mitarbeiterbeteiligung nach EinschĂ€tzung des BFH nach wie vor attraktiv.

