Deutsche Bahn, Bundesnetzagentur

Deutsche Bahn: Gericht kippt Wettbewerbsklausel fĂŒr Fernverkehr

Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 13:25 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Wettbewerbsklausel der Bundesnetzagentur fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rt. Die Deutsche Bahn muss Wettbewerbern auf stark belasteten Fernverkehrsstrecken vorerst keine festen KapazitĂ€tsanteile freirĂ€umen.

  • Der Beschluss der Netzagentur ist nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig. (Archivbild) - Bild: Julian Stratenschulte/dpa
    Der Beschluss der Netzagentur ist nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig. (Archivbild) - Bild: Julian Stratenschulte/dpa
  • Die Bundesnetzagentur hĂ€lt ihre Vorgaben weiter fĂŒr sinnvoll. (Archivbild) - Bild: Wolf von Dewitz/dpa
    Die Bundesnetzagentur hĂ€lt ihre Vorgaben weiter fĂŒr sinnvoll. (Archivbild) - Bild: Wolf von Dewitz/dpa
Der Beschluss der Netzagentur ist nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig. (Archivbild) - Bild: Julian Stratenschulte/dpa Die Bundesnetzagentur hĂ€lt ihre Vorgaben weiter fĂŒr sinnvoll. (Archivbild) - Bild: Wolf von Dewitz/dpa

Die Deutsche Bahn muss Wettbewerbern im Fernverkehr auf hochbelasteten Strecken nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln doch nicht mindestens ein Viertel der KapazitÀten freirÀumen.

Gericht stoppt Wettbewerbsklausel

Das Gericht erklĂ€rte einen Beschluss der Bundesnetzagentur, der den Schienennetzbetreiber DB InfraGO zu einer Wettbewerbsklausel verpflichtet hatte, in einem Eilbeschluss fĂŒr rechtswidrig. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die zur Bahn gehörende InfraGO begrĂŒĂŸte den Beschluss. Er schaffe frĂŒhe Rechtssicherheit und faire Vergabebedingungen fĂŒr alle, erklĂ€rte ein Sprecher. Angesichts der knappen KapazitĂ€ten auf dem deutschen Schienennetz sei diese Klarheit wichtig.

Netzagentur hĂ€lt Regelung weiter fĂŒr sinnvoll

Die Bundesnetzagentur hĂ€lt eine entsprechende Regelung weiterhin fĂŒr sachlich geboten, um den Wettbewerb auf der Schiene im Interesse der FahrgĂ€ste zu fördern. Bis zur endgĂŒltigen KlĂ€rung im Hauptsacheverfahren muss InfraGO die Klausel jedoch nicht anwenden.

Die Behörde hatte sich von mehr Wettbewerb niedrigere Ticketpreise versprochen. Hintergrund war eine Beschwerde des italienischen Eisenbahnunternehmens Italo, das ab 2028 in den deutschen Fernverkehr einsteigen will und bessere Rahmenbedingungen fĂŒr neue Anbieter fordert.

Knappes Netz als Kern des Streits

Wer in Deutschland einen Zug fahren will, benötigt eine Trasse – eine bestimmte Strecke zu einer bestimmten Zeit. Diese Trassen vergibt DB InfraGO. Besonders an den Knoten Hamburg, Berlin und Köln ist das Netz stark ausgelastet, was auch zu VerspĂ€tungen beitrĂ€gt.

Der Fernverkehr wird zu 95 Prozent von der Deutschen Bahn dominiert. GrĂ¶ĂŸter Wettbewerber ist bislang das MĂŒnchner Unternehmen Flix.

Vorgabe von bis zu 40 Prozent

Die Bundesnetzagentur hatte am 17. Juli beschlossen, dass InfraGO kĂŒnftig 25 bis 40 Prozent der KapazitĂ€ten an Wettbewerber vergeben muss. Das sollte fĂŒr stark ausgelastete Korridore mit festgelegten KapazitĂ€tsobergrenzen gelten, unter anderem bei den geplanten Engpassregelungen fĂŒr MĂŒnchen und Frankfurt.

Die Deutsche Bahn argumentierte im Eilverfahren, die Vorgabe werde Konflikte um bestimmte Trassen und ZeitrÀume deutlich erhöhen. Das erschwere die rechtliche und praktische Bewirtschaftung der KapazitÀten.

Das Verwaltungsgericht begrĂŒndete seine Entscheidung damit, dass weder europĂ€isches Recht noch das nationale Eisenbahnregulierungsrecht eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in die Nutzungsbedingungen des Schienenwegbetreibers vorsĂ€hen. Zudem sei die Klausel ungeeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen.

KapazitĂ€tskonflikt auf ĂŒberlastetem Netz

Der Beschluss betrifft einen strukturellen Engpass des deutschen Schienenverkehrs: Auf stark belasteten Korridoren konkurrieren FernverkehrszĂŒge um wenige verfĂŒgbare Trassen. Besonders an großen Knoten wie Hamburg, Berlin, Köln, MĂŒnchen und Frankfurt können zusĂ€tzliche Fahrplanlagen deshalb nicht beliebig geschaffen werden.

Die Bundesnetzagentur wollte mit einer verbindlichen Wettbewerberklausel den Zugang neuer Anbieter erleichtern. Vorgesehen war, auf bestimmten ĂŒberlasteten Strecken 25 bis 40 Prozent der KapazitĂ€ten fĂŒr Wettbewerber vorzusehen. Das sollte die Marktposition der Deutschen Bahn begrenzen und langfristig mehr Auswahl sowie möglichen Preisdruck im Fernverkehr schaffen.

Bedeutung fĂŒr FahrgĂ€ste und Bahnplanung

FĂŒr Reisende Ă€ndert sich kurzfristig vor allem, dass die Klausel vorerst nicht angewendet werden muss. Ein unmittelbarer zusĂ€tzlicher Zugverkehr von Italo oder anderen Anbietern folgt daraus nicht. Der geplante Markteintritt von Italo ab 2028 bleibt ein Signal fĂŒr wachsenden Wettbewerbsdruck, hĂ€ngt aber weiterhin von verfĂŒgbaren Trassen und belastbaren FahrplĂ€nen ab.

Das Urteil verschĂ€rft damit die grundsĂ€tzliche Debatte ĂŒber die Reihenfolge der politischen Ziele: Soll ein knappes Netz primĂ€r effizient bewirtschaftet, der bestehende Verkehr stabilisiert oder der Marktzugang neuer Anbieter gesichert werden? Eine dauerhafte Entlastung lĂ€sst sich durch Verteilungsregeln allein kaum erreichen. DafĂŒr wĂ€ren zusĂ€tzliche beziehungsweise leistungsfĂ€higere Infrastruktur, weniger EngpĂ€sse an Knoten und verlĂ€ssliche Investitionsplanung entscheidend.

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