Destatis meldet 15 Prozent weniger Asylbewerberleistungen 2025
Veröffentlicht am: 10.09.2026 um 08:08 Uhr | dts-nachrichtenagentur, AD HOC NEWSIn Deutschland haben zum Jahresende 2025 rund 390.000 Personen Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sank die Zahl der Leistungsbezieher damit gegenüber dem Jahresende 2024 um 15 Prozent beziehungsweise 71.400 Personen.
Rückgang der Regelleistungen und wichtigste Herkunftsländer
Mit 64.600 Personen oder 17 Prozent der Empfänger von Asylbewerberregelleistungen war Syrien Ende 2025 das am häufigsten vertretene Herkunftsland. Asylbewerberleistungen können Ausländer beziehen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine der Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG erfüllen. Dabei wird zwischen Regelleistungen und besonderen Leistungen unterschieden.
Art und Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen
Zu den Regelleistungen gehören Grundleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs sowie Leistungen in besonderen Fällen. Diese besonderen Leistungen im Rahmen der Regelleistungen sind Personen vorbehalten, die sich seit mindestens 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhalten und ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, etwa durch Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität.
Struktur der Leistungsbezieher nach Geschlecht und Alter
61 Prozent der Regelleistungsempfänger am Jahresende 2025 waren männlich und 39 Prozent weiblich. 31 Prozent waren minderjährig, 62 Prozent zwischen 18 und 49 Jahren alt und 7 Prozent 50 Jahre oder älter. Fast die Hälfte (48 Prozent) der Leistungsbezieher stammte aus Asien, 30 Prozent aus Europa und 17 Prozent aus Afrika.
Herkunftsregionen und einzelne Staaten
Die häufigsten Herkunftsländer der Empfänger waren Syrien mit 17 Prozent, gefolgt von der Türkei mit 15 Prozent, Afghanistan mit 10 Prozent und dem Irak mit 7 Prozent. Fünf Prozent aller Leistungsberechtigten stammten aus der Ukraine.
Besonderheiten bei Geflüchteten aus der Ukraine
Hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis oder entsprechender Fiktionsbescheinigung wechselten spätestens zum 31. August 2022 vom AsylbLG in das Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII). Seitdem erhalten sie Bürgergeld oder Sozialhilfeleistungen statt Asylbewerberleistungen. Neu ankommende Personen aus der Ukraine erhalten Leistungen nach dem AsylbLG nur noch, bis die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt und die Einordnung in das SGB II oder SGB XII geklärt ist.
Besondere Leistungen außerhalb der Regelleistungen
Besondere Leistungen können nach dem AsylbLG unabhängig von der Aufenthaltsdauer einer Person in Deutschland in speziellen Bedarfssituationen gewährt werden. Dazu gehören Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten sowie sonstige Leistungen. Ende 2025 erhielten rund 214.800 Personen besondere Leistungen, das waren 15 Prozent weniger als Ende 2024. Darunter waren etwa 10.000 Personen, die keine Regelleistungen bezogen und ausschließlich Anspruch auf besondere Leistungen hatten.
Die neuen Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen einen deutlichen Rückgang bei den Empfängern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, zugleich aber weiterhin eine hohe Bedeutung des Systems für die Erstversorgung Schutzsuchender. Ende 2025 bezogen rund 390.000 Menschen Regelleistungen, 15 Prozent weniger als ein Jahr zuvor. Der Rückgang deutet auf veränderte Wanderungsbewegungen, abgeschlossene Asylverfahren sowie Statuswechsel in andere Sozialleistungssysteme hin.
Hintergrund des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die staatliche Unterstützung für Menschen, die noch keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben oder nur bestimmte Aufenthaltstitel besitzen. Es ist damit eine Art vorgelagerter Leistungsrahmen vor dem Bürgergeld- oder Sozialhilfebezug und soll einerseits das Existenzminimum absichern, andererseits aber weniger umfangreich sein als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Die Unterscheidung zwischen Regelleistungen und besonderen Leistungen spiegelt diese Logik: Regelleistungen sichern den laufenden Bedarf, besondere Leistungen greifen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt oder anderen speziellen Situationen.
Verschiebungen nach Herkunft und Aufenthaltsstatus
Die Statistik weist Syrien als häufigstes Herkunftsland aus, gefolgt von der Türkei, Afghanistan und dem Irak. Der vergleichsweise geringe Anteil ukrainischer Staatsangehöriger erklärt sich dadurch, dass hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine mit gesichertem Aufenthaltsstatus bereits 2022 weitgehend in das Bürgergeld- bzw. Sozialhilfesystem (SGB II/SGB XII) überführt wurden. Das Asylbewerberleistungssystem greift für diese Gruppe seither im Wesentlichen nur noch in der Phase unmittelbar nach der Ankunft, bis die Aufenthaltserlaubnis erteilt und der Wechsel in das reguläre Grundsicherungssystem vollzogen ist.
Bedeutung für Sozialpolitik und Verwaltung
Für Kommunen und Länder sind die Destatis-Daten ein wichtiger Indikator für die Belastung der Unterbringungs- und Integrationsstrukturen. Weniger Leistungsbezieher nach AsylbLG können kurzfristig Verwaltungsressourcen entlasten, bedeuten aber zugleich, dass mehr Menschen in andere Systeme wechseln oder Deutschland wieder verlassen. Die Altersstruktur mit einem hohen Anteil junger Erwachsener und Minderjähriger macht deutlich, dass Integrationsangebote in Bildung, Ausbildung und Arbeit zentral bleiben. Auch die besondere Leistungen, etwa bei Krankheit oder Schwangerschaft, unterstreichen den sozial- und gesundheitspolitischen Charakter der Asylleistungen, die über reine Unterbringung hinausgehen.
