BGH-Urteil, Schreibarbeit

BGH-Urteil: Schreibarbeit im KZ war Beihilfe zum Massenmord

20.08.2024 - 12:49:32 | dpa.de

Es könnte das letzte Strafverfahren zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Massenmorde in Deutschland gewesen sein. Nun gibt es ein rechtskrÀftiges Urteil gegen eine KZ-SekretÀrin.

Der BGH hat die Verurteilung einer frĂŒheren KZ-SekretĂ€rin wegen Beihilfe zum Massenmord bestĂ€tigt. (Foto:Archiv) - Foto: Christian Charisius/dpa
Der BGH hat die Verurteilung einer frĂŒheren KZ-SekretĂ€rin wegen Beihilfe zum Massenmord bestĂ€tigt. (Foto:Archiv) - Foto: Christian Charisius/dpa

Kann sich auch eine zivile SekretĂ€rin in einem Konzentrationslager mitschuldig am Massenmord im Nationalsozialismus gemacht haben? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung im Fall einer frĂŒheren Schreibkraft des KZ Stutthof bei Danzig mit einem eindeutigen Ja beantwortet.

Der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig verwarf eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe. Das Gericht hatte die inzwischen 99-jÀhrige Irmgard F. wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 FÀllen sowie zum versuchten Mord in 5 FÀllen zu zwei Jahren Jugendstrafe auf BewÀhrung verurteilt. Diese Entscheidung ist jetzt rechtskrÀftig.

Der Fall gilt als das womöglich letzte Strafverfahren zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Massenmorde. Erstmalig war eine Zivilangestellte zur Verantwortung gezogen worden. Wegen der historischen Bedeutung wurden sowohl von der mĂŒndlichen Verhandlung als auch der EntscheidungsverkĂŒndung in Leipzig Aufzeichnungen fĂŒr das Bundesarchiv angefertigt.

Schreibtischarbeit als Beihilfe 

Irmgard F. war als junge 18- bis 19-jĂ€hrige Frau zwischen Juni 1943 bis April 1945 als Stenotypistin in der Kommandantur des Konzentrationslagers beschĂ€ftigt. Fast die gesamte Korrespondenz des Lagers ging nach Überzeugung der Gerichte ĂŒber ihren Schreibtisch. Sie war eine enge Vertraute des Lagerkommandanten Paul Werner Hoppe.

Der SekretĂ€rin wird die Tötung von HĂ€ftlingen durch die lebensfeindlichen Bedingungen in dem Lager, bei Todestransporten sowie in einer Gaskammer angelastet. Im KZ Stutthof und seinen 39 Außenlagern waren nach Angaben des Dokumentationszentrums Arolsen Archives zwischen 1939 und 1945 etwa 110.000 Menschen aus 28 LĂ€ndern inhaftiert. Fast 65.000 ĂŒberlebten nicht. 

Durch ihre Arbeit habe sie den Verantwortlichen des Konzentrationslagers bei der systematischen Tötung von Inhaftierten Hilfe geleistet. Auch unterstĂŒtzende TĂ€tigkeiten könnten rechtlich als Beihilfe zum Mord angesehen werden. Irmgard F. habe durch ihre Dienstbereitschaft sowohl physische als auch psychische Beihilfe geleitet, so der BGH.

Verteidigung hatte Revision eingelegt

Die Verteidigung von Irmgard F. hatte Revision eingelegt. Der BGH hatte darĂŒber Ende Juli mĂŒndlich verhandelt. Die AnwĂ€lte stellten unter anderem infrage, ob der Frau ein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Es sei nicht erwiesen, dass sie wirklich wusste, was in dem Lager vor sich ging. Zudem habe sich ihre Arbeit als Schreibkraft nicht wesentlich von ihrem vorherigen Job in einer Bank unterschieden. Sie habe aus ihrer Sicht neutrale TĂ€tigkeiten ausgefĂŒhrt. 

Die Bundesrichter gingen dagegen aufgrund der Feststellungen des Landgerichts Itzehoe davon aus, dass Irmgard F. sehr genau ĂŒber das Geschehen im Lager Bescheid wusste. Sie blickte demnach von ihrem Arbeitsplatz ĂŒber einen Teil des GelĂ€ndes, sah den Schornstein des Krematoriums, wusste um den elenden Zustand der Gefangenen. 

Keine neutrale Arbeit als SekretÀrin

Die SekretÀrin habe zudem von Beginn ihrer TÀtigkeit an erkannt, dass die HaupttÀter um Lagerkommandant Hoppe verbrecherisch handelten. Durch ihre treuen Dienste habe sie sich mit ihnen solidarisiert, sodass ihre Handlungen nicht mehr neutral gewesen seien.

Paul Werner Hoppe war bereits 1957 vom Landgericht Bochum verurteilt worden - ebenfalls nur wegen Beihilfe zum Mord und dies nur an einigen Hundert Menschen. Diese Einstufung erscheine aus heutiger Sicht nicht mehr verstÀndlich, sagte die Vorsitzende Richterin Gabriele Cirener. Sie sei ein Ausfluss der jahrzehntelangen «fehlgeleiteten Verfolgungspraxis» von Nazi-TÀtern in Deutschland.

SpÀte Bestrafung von MittÀtern

In den vergangenen Jahren hatten sich etliche frĂŒhere KZ-Bedienstete im weit fortgeschrittenen Alter noch vor Gericht verantworten mĂŒssen. Zuvor hatte die deutsche Justiz ĂŒber Jahrzehnte nur diejenigen verfolgt, die zur Leitung der Konzentrationslager gehört oder selbst gemordet hatten oder durch besondere Grausamkeit aufgefallen waren, sogenannte ExzesstĂ€ter.

Ein Wendepunkt war der Prozess gegen den frĂŒheren Wachmann John Demjanjuk, der 2011 wegen seiner TĂ€tigkeit im Vernichtungslager Sobibor im besetzten Polen verurteilt wurde. Inzwischen wird auch die allgemeine DienstausĂŒbung in einem Lager, in dem erkennbar systematische Massenmorde stattfanden, juristisch geahndet.

Einer der Verteidiger von Irmgard F., Rechtsanwalt Wolf Molkentin sagte, er bewerte es positiv, dass der BGH ein Grundsatzurteil gefĂ€llt habe. Seine Mandantin selbst war nicht nach Leipzig gekommen und hatte auch bei der Verhandlung in Itzehoe ĂŒberwiegend geschwiegen. Nur in einem letzten Wort hatte sie gesagt, dass sie bereue, zu jener Zeit in Stutthof gewesen zu sein.

Nebenklagevertreter werten Urteil positiv

AnwĂ€lte der noch verbliebenen 23 hochbetagten NebenklĂ€ger in dem Verfahren Ă€ußerten sich nach der VerkĂŒndung des Urteils zufrieden. Ihr in Israel lebender Mandat werde sicherlich erleichtert und froh sein, sagte RechtsanwĂ€ltin Christine Siegrot. «Er ist kein Racheengel. Es kam ihm immer weniger auf die Angeklagte persönlich an, sondern es kam ihm auf Transparenz an und es kam ihm darauf an, dass festgestellt wird, was in Stutthof wirklich passiert ist.» 

Der PrĂ€sident des Zentralrats der Juden, Josef Schuster, begrĂŒĂŸte die Entscheidung ebenfalls. «Das Rechtssystem hat heute eine klare Botschaft gesendet: Auch fast 80 Jahre nach der Schoa darf kein Schlussstrich unter die NS-Verbrechen gezogen werden. Mord verjĂ€hrt nicht - weder juristisch, noch moralisch.»

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