Kommission fĂŒr Liberalisierung des Abtreibungsrechts
Veröffentlicht am: 15.04.2024 um 10:26 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Abtreibungen sollten in Deutschland nach EinschĂ€tzung einer von der Bundesregierung eingesetzten Expertenkommission kĂŒnftig nicht mehr grundsĂ€tzlich strafbar sein.
«In der FrĂŒhphase der Schwangerschaft (...) sollte der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Frau erlauben», heiĂt es in der Zusammenfassung eines Berichts der Kommission, die in Berlin vorgelegt wurde. Die Expertinnen und Experten Ă€uĂern sich darin auch zu den Themen Eizellspende und Leihmutterschaft. Beides hĂ€lt die Kommission unter bestimmten UmstĂ€nden fĂŒr zulĂ€ssig.
Zwar sind SchwangerschaftsabbrĂŒche faktisch auch heute in der FrĂŒhphase - also innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen - straffrei möglich, wenn die Frau sich zuvor hat beraten lassen. Auch wenn bestimmte medizinische GrĂŒnde vorliegen oder nach einer Vergewaltigung sind AbbrĂŒche möglich, ohne sich strafbar zu machen. Allerdings ist dies bisher als Ausnahmeregelung im Strafgesetzbuch geregelt, das Abtreibungen ansonsten ganz grundsĂ€tzlich unter Strafe stellt.
Mehrheit fĂŒr Legalisierung von Abtreibungen in frĂŒher Phase
Eine Mehrheit der Bevölkerung ist laut einer Umfrage fĂŒr eine Legalisierung von Abtreibungen innerhalb der ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft. 72 Prozent der Befragten fĂ€nden es richtig, wenn ein Schwangerschaftsabbruch in diesem Zeitraum ohne EinschrĂ€nkungen erlaubt wĂ€re.
Das geht aus einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa fĂŒr das RTL/ntv-«Trendbarometer» hervor. Am gröĂten ist die Zustimmung unter AnhĂ€ngern der GrĂŒnen mit 82 Prozent, mit 55 Prozent am geringsten ist sie unter AnhĂ€ngern der AfD. Im Osten Deutschlands sind 81 Prozent fĂŒr eine solche Legalisierung, im Westen 71 Prozent.
In ihrem Koalitionsvertrag hatte die Ampel vereinbart, durch eine Kommission prĂŒfen zu lassen, inwieweit SchwangerschaftsabbrĂŒche auch auĂerhalb des Strafgesetzbuches geregelt werden könnten. Die Kommission sollte zudem Möglichkeiten zur Legalisierung von Eizellspende und Leihmutterschaft prĂŒfen.
«Rechtswidrigkeit in FrĂŒhphase nicht haltbar»
«Die grundsĂ€tzliche Rechtswidrigkeit des Abbruchs in der FrĂŒhphase der Schwangerschaft (...) ist nicht haltbar. Hier sollte der Gesetzgeber tĂ€tig werden und den Schwangerschaftsabbruch rechtmĂ€Ăig und straflos stellen», sagte die fĂŒr das Thema zustĂ€ndige Koordinatorin in der Kommission, die Strafrechtlerin Liane Wörner von der UniversitĂ€t Konstanz, in Berlin.
Ein Abbruch sei aktuell zwar unter bestimmten Bedingungen straffrei, «aber er ist nach wie vor als rechtswidrig, als Unrecht gekennzeichnet», kritisierte die stellvertretende Koordinatorin, Frauke Brosius-Gersdorf, die geltende Regel. Eine Ănderung sei nicht einfach nur eine Formalie. FĂŒr die betroffenen Frauen mache es einen groĂen Unterschied, ob das, was sie tĂ€ten, Unrecht sei oder Recht. «AuĂerdem hat das Auswirkungen auf die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen.»
Die Expertinnen empfehlen auch eine Neuregelung zu SchwangerschaftsabbrĂŒchen, die auf Sexualdelikte zurĂŒckgehen. Bei einer Vergewaltigung gebe es laut Gesetz nur eine Frist von zwölf Wochen, bis zu der ein Abbruch fĂŒr die ausfĂŒhrenden Ărztinnen und Ărzte nicht strafbar sei. Das sei aber «zu eng bemessen», heiĂt es im Bericht. Betroffene Frauen seien hĂ€ufig traumatisiert und wĂŒrden eine Schwangerschaft in diesem Zusammenhang möglicherweise erst spĂ€t bemerken. Hier mĂŒsste die Frist den Expertinnen zufolge ausgeweitet werden.
Eizellspende und Leihmutterschaft
Eine Legalisierung der Eizellspende in Deutschland sehen die Expertinnen und Experten als zulĂ€ssig, «sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die insbesondere den notwendigen Schutz der Spenderinnen und das Kindeswohl gewĂ€hrleistet», heiĂt es. Deutschland sei neben Luxemburg das einzige Land EU-Land, in dem die Eizellspende noch verboten sei, sagte die Koordinatorin fĂŒr das Thema in der Kommission, Claudia Wiesemann von der UniversitĂ€t Göttingen. Wichtig sei, so wie bei der Samenspende auch, das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft zu sichern.
Leihmutterschaft könne der Gesetzgeber in bestimmten FĂ€llen zulassen, heiĂt es von der Kommission, «sofern insbesondere der Schutz der Leihmutter und das Kindeswohl hinreichend gewĂ€hrleistet werden».
