Wann Hersteller fĂŒr mögliche Corona-ImpfschĂ€den haften
15.12.2025 - 15:54:14Im Laufe der Corona-Pandemie wurden in Deutschland fast 200 Millionen Impfungen zum Schutz gegen das Virus verabreicht. FĂŒr die Allermeisten verlief das ohne anhaltende Probleme, doch einige Menschen berichteten nach der Impfung von gesundheitlichen SchĂ€den. Vor Gericht verlangen sie teils EntschĂ€digung und Auskunft von den Impfstoffherstellern. Der Bundesgerichtshof (BGH) prĂŒft anhand eines Falls, wann solche AnsprĂŒche bestehen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Verhandlung:
Wann spricht man von einem Impfschaden?
Ein Impfschaden liegt laut Bundesgesundheitsministerium dann vor, wenn eine Person durch eine Schutzimpfung eine GesundheitsschĂ€digung erleidet, die ĂŒber ĂŒbliche Impfreaktionen wie zum Beispiel kurzfristiges Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle hinausgeht. Ob im konkreten Fall eine SchĂ€digung tatsĂ€chlich durch die Impfung verursacht wurde und damit grundsĂ€tzlich ein Anspruch auf EntschĂ€digung besteht, entscheidet die dafĂŒr zustĂ€ndige Behörde des jeweiligen Bundeslandes.
Wie viele Menschen sind von Corona-ImpfschÀden betroffen?
Wie viele Menschen von der Covid-19-Impfung tatsĂ€chlich SchĂ€den erlitten haben, ist schwer zu sagen. Dem Paul-Ehrlich-Institut wurden von Ende 2020 bis Ende 2024 rund 350.000 VerdachtsfĂ€lle von Impfnebenwirkungen gemeldet. Damit lag die Rate bei 1,78 Meldungen pro 1.000 Impfdosen. FĂŒr schwerwiegende Nebenwirkungen waren es 0,32 Meldung pro 1.000 Impfdosen.
Diese VerdachtsfĂ€lle seien «unerwĂŒnschte Reaktionen, die in zeitlicher NĂ€he zu einer Impfung aufgetreten sind, jedoch nicht notwendigerweise durch den Impfstoff ausgelöst wurden», betont das Institut. Es handele sich weder um bestĂ€tigte Nebenwirkungen noch um ImpfschĂ€den.
Wer klagt in Karlsruhe?
Der BGH beschÀftigt sich mit der Klage von Pia Aksoy, die im MÀrz 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria des Herstellers Astrazeneca geimpft wurde. Kurz darauf wurden bei ihr verschiedene GesundheitsschÀden festgestellt. Unter anderem kann sie seitdem auf einem Ohr nicht mehr hören. «Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die Ursache war», erklÀrte sie in Karlsruhe. Die Berufsgenossenschaft habe den Impfschaden auch anerkannt. Von Astrazeneca verlangt Aksoy vor Gericht Schadenersatz sowie Auskunft, etwa zu bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen der Impfung.
Wann haften Impfstoffhersteller fĂŒr SchĂ€den?
Hersteller können nach dem Arzneimittelgesetz grundsĂ€tzlich verpflichtet sein, bei ImpfschĂ€den den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das gilt aber nur, wenn der Impfstoff bei sachgerechter Anwendung schĂ€dliche Wirkungen zeigt, die ĂŒber ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares MaĂ hinausgehen â wenn also das Risiko der Impfung gröĂer ist, als ihr Nutzen â oder, wenn der Schaden darauf beruht, dass die Fachinformationen nicht den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprachen.
Wann haben Betroffene Anspruch auf Auskunft?
Wenn es Anhaltspunkte dafĂŒr gibt, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat, kann der GeschĂ€digte vom Hersteller Auskunft verlangen. Das gilt aber wiederum nur, wenn die Auskunft notwendig ist, um festzustellen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der Anspruch richtet sich auf dem Unternehmen bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie VerdachtsfĂ€lle und sĂ€mtliche weitere Erkenntnisse, die fĂŒr die Bewertung der Vertretbarkeit schĂ€dlicher Wirkungen wichtig sein können.
Was heiĂt das fĂŒr die Klage gegen Astrazeneca?
Die Klage, um die es nun in Karlsruhe geht, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz habe darauf verwiesen, dass der Impfstoff von Astrazeneca laut der EuropĂ€ischen Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-VerhĂ€ltnis aufgewiesen habe, sagt Rudolf Ratzel, Fachanwalt fĂŒr Medizinrecht. Auch zahlreiche andere deutsche Gerichte hĂ€tten einen Haftungsanspruch des Herstellers mit dieser BegrĂŒndung abgelehnt.
Das Argument der KlĂ€gerin, die Fachinformation sei unzureichend gewesen, ĂŒberzeugte das OLG auch nicht. «Die Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass Astrazeneca 2024 selbst die Zulassung zurĂŒckgegeben hat», sagt Ratzel. «Das OLG hat aber gesagt, es komme nicht auf den Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung durch den Hersteller an, sondern auf den der Impfung.»
Was sagt der BGH dazu?
In der vorlĂ€ufigen EinschĂ€tzung des zustĂ€ndigen sechsten Zivilsenats wurde deutlich, dass die Karlsruher Richterinnen und Richter der Vorinstanz in einigen Punkten wohl nicht zustimmen. Womöglich könnte das OLG etwa zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass der KlĂ€gerin kein Anspruch auf Auskunft zustehe, sagte der Vorsitzende Richter, Stephan Seiters. Die Anforderungen hierfĂŒr dĂŒrften nicht zu hoch angesetzt werden, mahnte er. Wichtig sei, dass ein Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden plausibel scheine.
Wenn der Auskunftsanspruch vom OLG womöglich fĂ€lschlicherweise verneint wurde, könnte wohl allein deshalb auch die BegrĂŒndung, mit der ein Anspruch auf Schadenersatz abgelehnt wurde, der PrĂŒfung des BGH nicht standhalten. Der Senat stellte zudem in den Raum, es könnte fĂŒr eine abschlieĂende Bewertung des Falls vielleicht eine Vorlage an den EuropĂ€ischen Gerichtshof nötig sein. Eine Entscheidung soll am 9. MĂ€rz fallen.
Und was ist, wenn der BGH anders entscheidet als das OLG?
Womöglich könnte die Haftung der Hersteller aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn der BGH doch ein negatives Nutzen-Kosten-VerhĂ€ltnis sieht, erklĂ€rt Rechtsanwalt Ratzel weiter. Denn es gebe noch eine wichtige Regelung in der sogenannten «Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs-Verordnung». Danach seien AnsprĂŒche gegen Pharmaunternehmen ausgeschlossen, wenn das Bundesministerium fĂŒr Gesundheit Arzneimittel als Reaktion auf die Verbreitung des Corona-Virus beschafft und in den Verkehr bringt. In Gerichtsentscheidungen hĂ€tte die Verordnung bisher aber keine Rolle gespielt.
MĂŒssen Ărztinnen und Ărzte fĂŒr ImpfschĂ€den haften?
Mit dieser Frage hat sich der BGH erst im Oktober beschĂ€ftigt und entschieden: Nein, die impfenden Ărztinnen und Ărzte mĂŒssen jedenfalls nicht persönlich fĂŒr mögliche Corona-ImpfschĂ€den vor Gericht einstehen. Die Verantwortung fĂŒr etwaige AufklĂ€rungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung treffe grundsĂ€tzlich den Staat. Entsprechende Klagen von GeschĂ€digten mĂŒssten sich demnach gegen Bund oder LĂ€nder richten, nicht aber gegen die Ărzte. (Az. III ZR 180/24)





