Teilerfolg fĂŒr Klage gegen Astrazeneca nach Corona-Impfung
09.03.2026 - 12:37:42 | dpa.de
Im Rechtsstreit um die Haftung eines Impfstoffherstellers fĂŒr GesundheitsschĂ€den nach einer Corona-Impfung hat eine Betroffene am Bundesgerichtshof (BGH) einen bedeutenden Teilerfolg erzielt. Das beklagte Pharmaunternehmen Astrazeneca könnte nach der Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts wohl verpflichtet sein, der Frau umfassend Auskunft - unter anderem zu Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs - zu geben. Ein Beschluss darĂŒber wurde an die Vorinstanz zurĂŒckverwiesen. Ob der KlĂ€gerin Schadenersatz zusteht, bleibt damit ebenfalls zunĂ€chst offen.
KlĂ€gerin Pia Aksoy wurde im MĂ€rz 2021 mit dem Astrazeneca-Impfstoff Vaxzevria gegen das Corona-Virus geimpft. Seitdem kann sie auf einem Ohr nicht mehr hören. Die ZahnĂ€rztin aus Mainz ist sich sicher, dass die Impfung die Ursache fĂŒr den Hörverlust war - und fordert von Astrazeneca Auskunft und Schadenersatz. In den Vorinstanzen hatte ihre Klage aber keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies etwa darauf, dass der Impfstoff laut EuropĂ€ischer Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-VerhĂ€ltnis hatte.
BGH senkt Anforderungen an Auskunftsanspruch
Der BGH hob das Koblenzer Urteil nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurĂŒck. Das Gericht habe zu hohe Voraussetzungen an den Auskunftsanspruch gestellt, erklĂ€rte der sechste Zivilsenat in Karlsruhe. Entscheidend sei, ob es plausibel erscheine, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Das könne auch dann der Fall sein, wenn mehr gegen als fĂŒr die UrsĂ€chlichkeit des Medikaments spricht.
Der Auskunftsanspruch sei zudem nicht auf Informationen zu dem individuellen Krankheitsbild der KlĂ€gerin beschrĂ€nkt. Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs fĂŒhre dazu, dass auch der Anspruch auf Schadenersatz neu geprĂŒft werden mĂŒsse, so der BGH. «Es ist nicht auszuschlieĂen, dass die KlĂ€gerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur BegrĂŒndung ihrer SchadensersatzansprĂŒche vorbringen kann.»
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