Karlsruhe rĂŒgt Durchsuchung ohne Beschluss bei Abschiebung
20.11.2025 - 11:13:04Das Bundesverfassungsgericht hat der Beschwerde eines Mannes gegen das Vorgehen der Behörden im Zuge seiner Abschiebung stattgegeben. Die Ergreifung des BeschwerdefĂŒhrers in seinem Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft sei als Durchsuchung zu werten, fĂŒr die es die Anordnung eines Richters brauche, entschied das Gericht. Da die aber gefehlt habe, sei er in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt.
Die Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte (GFF) und der Verein Pro Asyl hatten die Verfassungsbeschwerde nach eigenen Angaben unterstĂŒtzt. In dem konkreten Fall waren Polizisten demnach 2019 mit einem Rammbock morgens in das Zimmer des KlĂ€gers in einem Berliner Ăbergangswohnheim eingedrungen, um ihn abzuschieben - ohne entsprechenden Durchsuchungsbeschluss.
War das eine Durchsuchung?
Die Polizei kann nach einer Regelung im Aufenthaltsgesetz zum Zwecke einer Abschiebung auch ohne Durchsuchungsbeschluss ein Zimmer «betreten», wenn Tatsachen dafĂŒr vorliegen, dass sich die gesuchte Person dort aufhĂ€lt. Strittig war, ob die Polizei hier «betreten» oder «durchsucht» hatte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielt die MaĂnahme nicht fĂŒr eine Durchsuchung, weil keine Suchhandlung stattgefunden habe.
Das Bundesverfassungsgericht sah das nun anders. Wenn ein Betroffener zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, liegt demnach grundsĂ€tzlich eine Durchsuchung vor, solange vor der MaĂnahme nicht sicher ist, wo sich die Person aufhĂ€lt. Die zustĂ€ndige Kammer hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache an das Gericht zurĂŒck. (Az. 2 BvR 460/25)


