Vergesellschaftung: Buschmann fordert Gesetz in Monaten
Veröffentlicht am: 21.10.2026 um 15:21 Uhr | dts-nachrichtenagentur, AD HOC NEWSBerliner Schwellenwerte im Streit
- Marco Buschmann fordert von der Bundesregierung ein Gesetz, das eine Vergesellschaftung von Wohnraum untersagen kann.
- Justizministerin Stefanie Hubig bezeichnete das Vorhaben zuletzt als verfassungsrechtlich nicht trivial.
- Buschmann kritisiert die Berliner PlÀne wegen möglicher zu niedriger EntschÀdigungen und wechselnder Schwellenwerte.
Buschmann verlangt Gesetz gegen Wohnungs-Vergesellschaftung
Der frĂŒhere Justizminister und FDP-Politiker Marco Buschmann hat die Bundesregierung aufgefordert, schnell ein Gesetz gegen die Vergesellschaftung von Wohnungen vorzulegen. GegenĂŒber T-Online sagte er, ein rechtssicherer Entwurf könne bei prioritĂ€rer Arbeit weniger Beamter innerhalb weniger Monate ausgearbeitet werden.
Hubig verweist auf schwierige Verfassungsfragen
Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) hatte die Hoffnung auf ein baldiges Gesetz zuletzt gedĂ€mpft und das Vorhaben als verfassungsrechtlich nicht trivial bezeichnet. Buschmann betonte, die Verfassungslage mĂŒsse sorgfĂ€ltig geprĂŒft werden, verwies aber zugleich darauf, dass das Grundgesetz dem Bund Regelungen zur Vergesellschaftung ermögliche.
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Buschmann greift Berliner PlÀne an
DarĂŒber hinaus hĂ€lt Buschmann die VergesellschaftungsplĂ€ne von Linken, GrĂŒnen und SPD in Berlin fĂŒr verfassungswidrig. Er begrĂŒndet dies unter anderem mit aus seiner Sicht zu niedrigen EntschĂ€digungen, falls nicht einmal die HĂ€lfte des Marktpreises gezahlt werde.
Kritik an wechselnden Grenzen
Nach Buschmanns Darstellung verstöĂt das Berliner Vorhaben zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Die geplante Grenze fĂŒr betroffene Unternehmen sei wechselnd mit 3.000 oder 10.000 Wohnungen angegeben worden und wirke deshalb willkĂŒrlich.
Die Debatte ĂŒber ein Anti-Vergesellschaftungsgesetz berĂŒhrt zwei Ebenen: den politischen Streit ĂŒber groĂe WohnungsbestĂ€nde und die verfassungsrechtlichen Grenzen eines Eingriffs des Bundes. Artikel 15 des Grundgesetzes ermöglicht grundsĂ€tzlich, Grund und Boden durch Gesetz in Gemeineigentum zu ĂŒberfĂŒhren und dabei eine EntschĂ€digung zu regeln. Davon zu unterscheiden ist die klassische Enteignung, bei der es um den Entzug konkreter Eigentumspositionen fĂŒr einen bestimmten öffentlichen Zweck geht.
In Berlin haben Linke, GrĂŒne und SPD nach ihren Sondierungen angekĂŒndigt, groĂe private Wohnungsunternehmen ab einem Bestand von 10.000 Wohnungen vergesellschaften zu wollen. Vorgesehen ist eine EntschĂ€digung; als politischer Rahmen wurde zudem ein spĂ€ter Gesetzeszeitpunkt genannt. Damit steht der Berliner VorstoĂ in einem SpannungsverhĂ€ltnis zu den PlĂ€nen der Bundesregierung, eine Vergesellschaftung von Wohnraum auf Bundesebene zu verhindern.
Verfassungsrecht als zentrale HĂŒrde
Der Streit konzentriert sich auf die Frage, ob der Bund ein solches Vorhaben durch ein einfaches Gesetz untersagen darf. Dabei geht es unter anderem um die ZustĂ€ndigkeit zwischen Bund und LĂ€ndern, die Gleichbehandlung betroffener Unternehmen und die angemessene Höhe der EntschĂ€digung. FĂŒr Berliner Mieter wĂ€re ein Bundesgesetz vor allem deshalb relevant, weil es den rechtlichen Spielraum des Landes fĂŒr die Umsetzung des Volksentscheids von 2021 begrenzen könnte.
Buschmanns Forderung zielt deshalb nicht nur auf eine politische Grundsatzentscheidung, sondern auf eine schnelle gesetzgeberische KlÀrung. Je lÀnger ein Entwurf ausbleibt, desto lÀnger bleiben Umfang, Schwellenwerte und rechtliche Folgen der Berliner PlÀne offen.
Pressespiegel: Einigkeit, Unterschiede und offene Fragen
Der Beitrag stellt die Kritik von Vonovia an den Berliner PlÀnen heraus und nennt die geplante Schwelle von 10.000 Wohnungen, rund 160.000 zusÀtzlich zu kommunalisierende Wohnungen sowie eine vorgesehene EntschÀdigungsgrenze. Im Mittelpunkt steht damit die Sicht des betroffenen Unternehmens und die wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens.
n-tv: âVergesellschaftungen in Berlin: Bundesregierung ist beim Enteignungsverbot noch nicht weiterâ (19.10.2026)
Der Artikel ordnet den Streit ĂŒber die Berliner PlĂ€ne in die noch laufende Abstimmung der Bundesregierung ein und erlĂ€utert die verfassungsrechtliche Bedeutung von Artikel 15. Anders als der Deutschlandfunk-Beitrag liegt der Schwerpunkt auf der ZustĂ€ndigkeit des Bundes und den Grenzen eines Verbotsgesetzes.
Beide BeitrĂ€ge machen die Berliner Schwelle von 10.000 Wohnungen und die offene Rolle des Bundes deutlich. Unterschiedliche Schwerpunkte setzen sie bei der Perspektive des betroffenen Unternehmens und bei der verfassungsrechtlichen PrĂŒfung.

