Vergesellschaftung in Berlin: Bund plant Verbot per Gesetz
Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 15:14 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Die Bundesregierung will per Bundesgesetz verhindern, dass Berlin große private Mietwohnungsbestände in Gemeineigentum überführt, und hat das Bundesinnenministerium mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs beauftragt.
Koalitionsbeschluss ohne Gesetzentwurf
Die Spitzen der schwarz-roten Koalition hatten sich bereits am 2. Juli darauf verständigt, die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Landesebene künftig auszuschließen. Einen fertigen Entwurf gibt es bislang nicht.
Das Vorhaben gewinnt nach der Abgeordnetenhauswahl in Berlin an Bedeutung. Die Linke wurde am Sonntag stärkste Kraft und will die Vergesellschaftung großer Immobilienbestände umsetzen. Das Thema dürfte deshalb auch bei möglichen Koalitionsverhandlungen mit Grünen und SPD eine zentrale Rolle spielen.
Artikel 15 im Mittelpunkt
Rechtlicher Ausgangspunkt ist Artikel 15 des Grundgesetzes. Danach können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz, das auch Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.
Juristisch unterscheidet sich die Vergesellschaftung von der Enteignung nach Artikel 14. Seit Gründung der Bundesrepublik wurde Artikel 15 allerdings noch nie angewandt. Staatliche Übernahmen wie die Rettung des Energiekonzerns Uniper beruhten auf Kapitalmaßnahmen oder Kaufverträgen und gelten nicht als Vergesellschaftung.
Hohe Hürden für ein Bundesgesetz
Die Vergesellschaftung von Grund und Boden fällt in die konkurrierende Gesetzgebung. Der Bund darf in diesem Bereich nur tätig werden, wenn dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich ist.
Ein Gesetz, das Ländern lediglich Vergesellschaftungen verbietet, könnte deshalb als unzulässige reine Negativgesetzgebung vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden. Ein möglicher Ansatz wäre, das Verbot mit einem positiven Ziel wie zusätzlichem Wohnraum oder besseren Möglichkeiten zum Erwerb von Wohneigentum zu verbinden.
Innenministerium übernimmt Federführung
Für Mietrecht und Wohnungspolitik sind zwar auch das Bundesjustizministerium und das Bundesbauministerium in die Abstimmungen eingebunden. Die Federführung liegt jedoch beim Bundesinnenministerium, das wie das Justizministerium zu den Verfassungsressorts zählt.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hatte Ende Juli erklärt, ein pauschales Verbot durch den Bund sei „sicher nicht möglich“. Die Union begründet das Vorhaben dagegen mit möglichen Folgen für den Wirtschaftsstandort und will internationalen Investoren ein Signal für den Schutz privaten Eigentums geben.
Keine Vergesellschaftung bei früheren Eingriffen
Enteignungen gab es in Einzelfällen, etwa für den Erhalt des Schlosses Reinhardsbrunn in Thüringen oder für den Bau einer Umgehungsstraße in Flensburg. Diese Fälle betrafen jedoch konkrete Grundstücke und öffentliche Einzelvorhaben, nicht die Überführung ganzer Wohnungsbestände in Gemeineigentum.
Der geplante Gesetzentwurf muss nun zunächst innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden. Danach könnten Bundestag und gegebenenfalls die Gerichte über Reichweite und Verfassungsmäßigkeit der Regelung entscheiden.
Politischer Konflikt nach der Berlin-Wahl
Die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände ist nach dem Wahlsieg der Linken bei der Berliner Abgeordnetenhauswahl zu einer zentralen Schnittstelle zwischen Landes- und Bundespolitik geworden. Die Partei will den Volksentscheid von 2021 umsetzen, bei dem sich eine Mehrheit für die Vergesellschaftung großer Immobilienunternehmen ausgesprochen hatte. Eine Expertenkommission des Berliner Senats bewertete ein entsprechendes Vorgehen 2023 grundsätzlich als verfassungsgemäß möglich.
Für Berlin geht es um die Frage, ob rund 220.000 bis 240.000 Wohnungen in öffentliche Hand überführt werden könnten. Befürworter erwarten dadurch mehr Einfluss auf Mieten und Wohnungsmarkt. Entscheidend wären jedoch die Kosten der Entschädigung, die organisatorische Umsetzung und die Frage, ob tatsächlich zusätzlicher Mieterschutz entstünde. Die Maßnahme würde keinen neuen Wohnraum schaffen, könnte aber den Anteil öffentlicher Wohnungen deutlich erhöhen.
Verfassungsrechtliches Neuland
Der Bund versucht, das Berliner Vorhaben durch ein Gesetz zu verhindern. Dabei stehen zwei Fragen im Mittelpunkt: Reicht die konkurrierende Gesetzgebung für ein solches Vorgehen aus, und darf der Bund ein Landesprojekt lediglich untersagen? Ein Gesetz mit konkreten positiven Regeln für Wohnraum oder Vergesellschaftung könnte rechtlich tragfähiger sein als ein reines Verbot.
Für Mieterinnen und Mieter bleibt deshalb offen, ob sich kurzfristig etwas an den Wohnkosten ändern würde. Zunächst dürften Gesetzgebung, mögliche Klagen und spätere Verfahren entscheidend sein. Der Konflikt kann zudem die Koalitionsverhandlungen in Berlin belasten, weil die SPD eine Vergesellschaftung ablehnt, während Linke und Grüne dem Ziel grundsätzlich näherstehen.
Pressespiegel: Einigkeit, Unterschiede und offene Fragen
Tagesschau: „Merz kündigt Gesetz gegen linke Enteignungspläne an“ (21.09.2026)
Der Bericht bestätige, dass Bundeskanzler Friedrich Merz ein schnelles Gesetz gegen die Berliner Vergesellschaftungspläne anstrebe. Er hebe zusätzlich mögliche Folgen für Investoren und Immobilienkredite hervor und stelle ihnen die erwarteten sozialen Effekte sowie die ungeklärten Entschädigungskosten gegenüber.
n-tv: „Linke steuert mit Enteignungsplan auf Konfrontationskurs“ (21.09.2026)
Der Artikel bestätige den Konflikt zwischen der Bundesregierung und einer möglichen Linken-geführten Landesregierung. Er setze einen stärkeren Schwerpunkt auf die verfassungsrechtlichen Risiken und führe aus, Fachleute hielten sowohl ein reines Verbot als auch die Zuständigkeit des Bundes für problematisch; am Ende könne das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Beide Berichte stellten den politischen Konflikt und die geplante Bundesregelung heraus. Unterschiede gebe es vor allem bei der Gewichtung: Während der erste Beitrag stärker wirtschaftliche Auswirkungen beleuchte, konzentriere sich der zweite auf die juristischen Wege und die offene Frage, wie ein rechtssicheres Gesetz ausgestaltet werden könne.
