HZA-A: Nicht nur zur Weihnachtszeit: / Wie Ihr Paket durch den ZOLL kommt
02.12.2024 - 08:10:51Ist das der Fall, fallen fĂŒr die geliebten Sneakers oder das heiĂersehnte Smartphone möglicherweise bei der Einfuhr zusĂ€tzliche Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Alkohol oder Kaffee, kann es sogar sein, dass ggf. noch Verbrauchsteuern bezahlt werden mĂŒssen. Stehen Verbote oder BeschrĂ€nkungen der Abfertigung des Onlinekaufs entgegen, erhĂ€lt man die Waren erst gar nicht.
FĂŒr Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen: Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulĂ€ren Steuersatzes von 19 % bzw. des ermĂ€Ăigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei BĂŒchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben. Warenwert ĂŒber 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhĂ€ngige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten fĂŒr Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Kostenlose Sendungen von Unternehmen gelten nicht als Geschenksendungen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten MengenbeschrĂ€nkungen, z.B. 50 StĂŒck Zigaretten.
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die ZollformalitĂ€ten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch fĂŒr die fĂ€lligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsĂ€tzlich eine gesonderte Servicepauschale fĂŒr die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen des Beförderers oder VerkĂ€ufers enthalten sein. Diese Servicepauschale der Beförderer ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben fĂŒr die Zollabwicklung fehlen oder unvollstĂ€ndig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsĂ€tzlich an den EmpfĂ€nger wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klĂ€ren. Andernfalls wird die Postsendung an das fĂŒr den EmpfĂ€nger zustĂ€ndige Zollamt weitergeleitet. In diesen FĂ€llen wird der EmpfĂ€nger per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kĂŒmmern. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Sendung mithilfe der "Internetanmeldung fĂŒr Post- und Kurierdienstsendungen" (IPK) elektronisch von zu Hause aus selber fĂŒr die Zollabfertigung anzumelden - dies kann Zeit und Wege sparen! Der Zugang zu dieser Online- Anwendung IPK befindet sich im Zoll-Portal (www.zoll-portal.de) bei der Dienstleistung zum "GrenzĂŒberschreitenden Warenverkehr".
HĂ€ufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo aber auch technische GerĂ€te, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, mĂŒssen vom ZOLL gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden. "Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. AuĂerdem erwarten den PaketempfĂ€nger ggf. Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen." so Adrian Kube, Pressesprecher des Hauptzollamts Augsburg.
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des EmpfĂ€ngers bestimmt sind, ist - auch im Fall von privaten Geschenksendungen - grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus GrĂŒnden des Gesundheitsschutzes beschrĂ€nkt oder sogar generell verboten sein.
AuĂerdem ist zu beachten, dass fĂŒr die Einfuhr von Waren, die aus artengeschĂŒtzten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, Genehmigungen (CITES-Dokumente) erforderlich sind, beispielsweise fĂŒr die Einfuhr von Kaviar vom Stör oder fĂŒr Erzeugnisse aus dem Leder geschĂŒtzter Tierarten (Python, Krokodil o.Ă€.). Liegen die erforderlichen Dokumente nicht vor, werden die Waren beschlagnahmt.
FĂŒr Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gelten folgende Bestimmungen:
Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne ZollformalitĂ€ten empfangen werden. Wer allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter UmstĂ€nden Steuern entrichten. DarĂŒber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
So mĂŒssen z.B. im Internet bestellte Tabakwaren sowie E-Liquids fĂŒr E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten unabhĂ€ngig vom Warenwert mit einem gĂŒltigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. ZusĂ€tzlich mĂŒssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfĂŒllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter zoll.de und nutzt den dort zur VerfĂŒgung gestellten Chatbot "TinA".
RĂŒckfragen bitte an:
Hauptzollamt Augsburg
Adrian Kube
Telefon: 0821/5012 161
Mobil: 0151/209 941 84
E-Mail: [email protected]
www.zoll.de
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