HZA-HH, Zoll

HZA-HH: Hamburger Zoll nimmt TÀtergruppe in der GebÀudereinigung ins Visier / / Durchsuchungen in sieben BundeslÀndern

17.07.2025 - 15:45:28

Hamburg - 450 Zöllner und Zöllnerinnen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit durchsuchten am vergangenen Mittwoch im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg insgesamt 40 Objekte, darunter GeschÀftsrÀume der Firmensitze und Wohnungen der Beschuldigten in den BundeslÀndern Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Bremen, Hessen und Nordrhein-Westfalen.

Dabei kamen auch Spezialeinheiten der Bundeszollverwaltung zum Einsatz, die wegen einer möglichen GefÀhrdungslage den Zugang zu einem Objekt sicherten.

Im Mittelpunkt der Ermittlungen stehen zwei Hauptbeschuldigte, welche gemeinsam mit weiteren 11 TatverdĂ€chtigen Reinigungsdienstleistungen - insbesondere fĂŒr unterschiedliche Auftraggeber in der Hotelbranche - anboten. Zu diesem Zwecke betrieben die Beschuldigten ein aus Hamburg agierendes Firmennetzwerk, mit dem Ziel, die wahren BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse zu verschleiern und entsprechende SozialversicherungsbeitrĂ€ge zu hinterziehen (§266a StGB).

Im Laufe der Durchsuchungsmaßnahmen wurden umfangreiche Beweismittel wie Stundenaufzeichnungen, Notizzettel, Rechnungen und Teile der Lohn- und Finanzbuchhaltung zur Durchsicht mitgenommen sowie PCs und Softwareprogramme sichergestellt.

"Der dadurch entstandene Schaden zu Lasten der Krankenkassen und der RentenversicherungstrĂ€ger wird sich erst konkret benennen lassen, wenn die umfangreich sichergestellten Beweismittel ausgewertet sind", so Pressesprecherin Sandra Preising vom Hauptzollamt Hamburg. "Nach vorsichtigen SchĂ€tzungen dĂŒrfte dieser aber einen siebenstelligen Betrag erreichen" fĂŒhrt sie weiter aus.

Die Ermittlungen werden unter der Leitung der Staatsanwaltschaft Hamburg von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt Hamburg weitergefĂŒhrt.

Zusatzinformationen:

§ 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle BeitrĂ€ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1.der fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndigen Stelle ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht oder 2.die fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndige Stelle pflichtwidrig ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fĂŒr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehĂ€lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlĂ€sst, den Arbeitnehmer spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach ĂŒber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht fĂŒr Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter 1.aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt, 2.unter Verwendung nachgemachter oder verfĂ€lschter Belege fortgesetzt BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt, 3.fortgesetzt BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt und sich zur Verschleierung der tatsĂ€chlichen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse unrichtige, nachgemachte oder verfĂ€lschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmĂ€ĂŸig anbietet, 4.als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von BeitrĂ€gen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsĂ€chlichen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse unrichtige, nachgemachte oder verfĂ€lschte Belege vorhĂ€lt, oder 5.die Mithilfe eines AmtstrĂ€gers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5)....

RĂŒckfragen bitte an:

Hauptzollamt Hamburg
Sandra Preising
Telefon: 040-80003-1053
E-Mail: presse.hza-hamburg@zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Hamburg ĂŒbermittelt durch news aktuell

http://ots.de/5cc224

@ presseportal.de