HZA-HN, Leistungsmissbrauch

HZA-HN: Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht / Arbeitnehmer aus Bietigheim-Bissingen erhÀlt Strafbefehl

02.11.2023 - 10:00:21

Heilbronn - Nach festgestellten Ungereimtheiten beim Abgleich der Sozialversicherungsdaten mit den BeschÀftigungsdaten gingen Ermittler der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Heilbronn dem Fall nach.

Deren Ermittlungen bestĂ€tigten den Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte in den Sommermonaten der Jahre 2020 und 2021 fĂŒr einen Zeitraum von insgesamt fĂŒnf Monaten Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen hatte. Demnach hatte der Mann zwei unterschiedliche BeschĂ€ftigungen pflichtwidrig gegenĂŒber dem Jobcenter verschwiegen. Dadurch bezog der im Leistungsbezug stehende Mann Arbeitslosengeld II in Höhe von 4.465,43 EUR Euro ohne rechtlichen Grund.

Das Amtsgericht Besigheim verurteilte den 46-jÀhrigen Beschuldigten wegen Betruges in zwei FÀllen zu einer Geldstrafe von 200 TagessÀtzen zu je 45 Euro (Gesamtstrafe i.H.v. 9.000 Euro).

Die zu Unrecht bezogenen staatlichen UnterstĂŒtzungsleistungen muss der Mann zusĂ€tzlich in voller Höhe zurĂŒckzahlen.

Zusatzinformation:

Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre BeschÀftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschrÀnkt.

Das Arbeitslosengeld II/BĂŒrgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfĂ€higer Personen, soweit sie hilfebedĂŒrftig sind. HilfebedĂŒrftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer ErwerbstĂ€tigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen. Alle LeistungsempfĂ€nger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die fĂŒr den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen TrĂ€gerschaften unverzĂŒglich mitzuteilen.

Leistungsmissbrauch wird u.a. mit modernen Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung aufgedeckt. Dabei werden die Meldedaten der Arbeitgeber zur Sozialversicherung mit den LeistungsempfĂ€ngerdaten abgeglichen, um Überschneidungen festzustellen, deren Ursachen anschließend aufgeklĂ€rt werden. Wer falsche bzw. unvollstĂ€ndige Angaben macht, oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzĂŒglich mitteilt, muss nicht nur mit der Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern setzt sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus. Wer absichtlich falsche bzw. unvollstĂ€ndige Angaben macht oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzĂŒglich mitteilt und dadurch Leistungen erhĂ€lt, die ihm nicht zustehen, macht sich wegen Betrugs oder Erschleichens von Sozialleistungen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren bzw. bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 263 StGB).

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Marcel Schröder
Telefon: 07131-8970-1050
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