HZA-RO: Hochsaison im Postverkehr: Wie das Paket schnell und sicher durch den Zoll kommt / GefÀlschte Herren-Armbanduhren beim Zollamt Altötting (Autobahn) festgestellt
15.12.2023 - 12:16:02Denn werden die heiĂ ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem OnlinehĂ€ndler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Tabak, Kaffee und Alkohol mĂŒssen zusĂ€tzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden. Waren, die sich in Post- und Kuriersendungen befinden, können aber auch Verboten und BeschrĂ€nkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben.
FĂŒr Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulĂ€ren Steuersatzes von 19 % bzw. des ermĂ€Ăigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei BĂŒchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
Warenwert ĂŒber 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhĂ€ngige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten fĂŒr private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten MengenbeschrĂ€nkungen.
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die ZollformalitĂ€ten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch fĂŒr die fĂ€lligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsĂ€tzlich eine gesonderte Servicepauschale fĂŒr die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen des Beförderers oder VerkĂ€ufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben fĂŒr die Zollabwicklung fehlen oder unvollstĂ€ndig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsĂ€tzlich an den Besteller wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klĂ€ren. Andernfalls wird die Postsendung an das fĂŒr den EmpfĂ€nger zustĂ€ndige Zollamt weitergeleitet. In diesen FĂ€llen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kĂŒmmern.
In diesem Bereich hat der Zoll kĂŒrzlich sein digitales Angebot erweitert. Mit der neuen IT-Anwendung "Internetanmeldung fĂŒr Post- und Kurierdienstsendungen" (IPK) können BĂŒrger*innen und auch Unternehmen, die nicht Teilnehmer am ATLAS-System sind, in einem Nicht-EU-Land bestellte Kleinsendungen bis 150 Euro und private Geschenksendungen bis 45 Euro einfach und effizient selber ĂŒber das Zollportal online anmelden und sich damit in vielen FĂ€llen den Weg zum Zollamt sparen. Weitere Informationen zur neuen Online-Anwendung hat der Zoll auf seiner Website www.zoll.de zur VerfĂŒgung gestellt.
HĂ€ufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo aber auch technische GerĂ€te, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, mĂŒssen vom Zoll gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden. So lief es kĂŒrzlich fĂŒr einen Zollbeteiligten aus dem Raum Altötting nicht wie geplant: Der Zoll wurde aufgrund des im Zusammenhang mit Uhren sehr niedrig angegebenen Zollwerts stutzig. Als der EmpfĂ€nger die Ware beim Zollamt Altötting (Autobahn) in Empfang nehmen wollte, musste er zur Ermöglichung einer Warenbeschau das Postpaket öffnen. Der eigentliche Verkehrswert der darin befindlichen zehn Herren-Armbanduhren ergab laut kurzer Internetrecherche mindestens den zehnfachen als den angegebenen Wert. Ăhnlich verhielt es sich mit den ebenso im Paket enthaltenen KleidungsstĂŒcken. Dass sich der EmpfĂ€nger, ein junger Mann um die Zwanzig, absichtlich Plagiate teurer Markenprodukte zukommen lassen wollte, gab er schlieĂlich freiwillig zu. Er hatte sich die tĂ€uschend echt wirkenden Imitate offensichtlich zuvor im Urlaub in Dubai vorab persönlich ausgesucht und dann die Zusendung an seine Privatanschrift beauftragt. "Vermeintlich gĂŒnstige Markenprodukte können sich schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefĂ€lscht sind", so Zollamtmann Peter Schulze, Leiter des Zollamts Altötting (Autobahn). "Die Waren werden sichergestellt und meist vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. AuĂerdem erwarten den PaketempfĂ€nger ggf. Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen."
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des EmpfĂ€ngers bestimmt sind, ist - auch im Fall von privaten Geschenksendungen - grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus GrĂŒnden des Gesundheitsschutzes beschrĂ€nkt oder sogar generell verboten sein.
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne ZollformalitĂ€ten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter UmstĂ€nden Steuern entrichten. DarĂŒber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
So mĂŒssen z.B. im Internet bestellte Tabakwaren, pflanzliche Raucherzeugnisse sowie Liquids fĂŒr E-Zigaretten oder E-Einwegzigaretten unabhĂ€ngig vom Warenwert mit einem gĂŒltigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. ZusĂ€tzlich mĂŒssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfĂŒllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de bzw. nutzt den dort zur VerfĂŒgung gestellten Chatbot "TinA".
RĂŒckfragen bitte an:
Hauptzollamt Rosenheim
Marion Dirscherl
Telefon: 08031-3006-7100
E-Mail: [email protected]
www.zoll.de
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