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HZA-SW: Damit ihr PĂ€ckchen sicher durch den Zoll kommt - Das Hauptzollamt Schweinfurt gibt Hinweise fĂŒrs Weihnachtsshopping

03.12.2024 - 08:55:00

Schweinfurt - Die Black Week mit dem Black Friday in der vergangenen Woche waren erst der Anfang: Nun beginnt wieder die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings. Das bedeutet: Hochsaison bei Paketversendern und Paketdiensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das sehnsĂŒchtig erwartete Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel. Und das gleich in mehrfacher Hinsicht.

So fallen bei dem neuesten Paar Sneaker oder dem neuen Smartphone möglicherweise zusĂ€tzliche Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer an, wenn diese bei einem OnlinehĂ€ndler mit Sitz in einem Drittland bestellt wurden. Bei verbrauchersteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak, kann es sein, dass noch zusĂ€tzliche Verbrauchsteuern bezahlt werden mĂŒssen. Waren, die sich in Post- und Kuriersendungen befinden, können Verboten und BeschrĂ€nkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben.

"Vermeintliche Online - SchnĂ€ppchen können sich da schnell als teures Ärgernis entpuppen, gerade wenn es sich dabei um FĂ€lschungen handelt", so Benedikt Danz, Sprecher beim Hauptzollamt Schweinfurt. "Derartige Waren werden vom Zoll sichergestellt und vernichtet, in der Regel ist auch das bereits bezahlte Geld weg. Unter UmstĂ€nden erwarten den PaketempfĂ€nger weitere Schadensersatzforderungen der geschĂ€digten Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen."

Damit das Online Shopping nicht im Frust endet, gibt der Zoll folgende Hinweise:

FĂŒr Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

Bei einem Warenwert bis 150 Euro: Hier wird die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulĂ€ren Steuersatzes von 19 % bzw. des ermĂ€ĂŸigten Steuersatzes von 7 % (zum Beispiel bei BĂŒchern oder Lebensmitteln) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben.

Bei einem Warenwert ĂŒber 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fĂ€llt auch ein warenabhĂ€ngiger Zoll und gegebenenfalls zusĂ€tzliche Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten fĂŒr Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Kostenlose Sendungen von Unternehmen gelten nicht als Geschenksendungen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten MengenbeschrĂ€nkungen, z.B. 50 StĂŒck Zigaretten.

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die ZollformalitĂ€ten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch fĂŒr die fĂ€lligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsĂ€tzlich eine gesonderte Servicepauschale fĂŒr die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen des Beförderers oder VerkĂ€ufers enthalten sein. Diese Servicepauschale der Beförderer ist jedoch keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben fĂŒr die Zollabwicklung fehlen oder unvollstĂ€ndig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsĂ€tzlich an den EmpfĂ€nger wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klĂ€ren. Andernfalls wird die Postsendung an das fĂŒr den EmpfĂ€nger zustĂ€ndige Zollamt weitergeleitet. In diesen FĂ€llen wird der EmpfĂ€nger per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kĂŒmmern. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Sendung mithilfe der "Internetanmeldung fĂŒr Post- und Kurierdienstsendungen" (IPK) elektronisch von zu Hause aus selber fĂŒr die Zollabfertigung anzumelden - dies kann Zeit und Wege sparen! Der Zugang zu dieser Online- Anwendung IPK befindet sich im Zoll-Portal (www.zoll-portal.de) bei der Dienstleistung zum "GrenzĂŒberschreitenden Warenverkehr".

HÀufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. GefÀlschte Bekleidung aber auch technische GerÀte, die nicht den europÀischen Sicherheitsstandards entsprechen, werden gerade zur Weihnachtszeit vermehrt vom Zoll aus dem Verkehr gezogen.

Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des EmpfĂ€ngers bestimmt sind, ist - auch im Fall von privaten Geschenksendungen - grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus GrĂŒnden des Gesundheitsschutzes beschrĂ€nkt oder sogar generell verboten sein.

Weiterhin ist zu beachten, dass fĂŒr die Einfuhr von Waren, die aus artengeschĂŒtzten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, Genehmigungen (CITES-Dokumente) erforderlich sind, beispielsweise fĂŒr die Einfuhr von Kaviar vom Stör oder fĂŒr Erzeugnisse aus dem Leder geschĂŒtzter Tierarten (Python, Krokodil o.Ă€.). Liegen die erforderlichen Dokumente nicht vor, werden die Waren vom Zoll beschlagnahmt.

Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne ZollformalitĂ€ten empfangen werden. Wer allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter UmstĂ€nden Steuern entrichten. DarĂŒber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

So mĂŒssen z.B. im Internet bestellte Tabakwaren sowie E-Liquids fĂŒr E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten unabhĂ€ngig vom Warenwert mit einem gĂŒltigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. ZusĂ€tzlich mĂŒssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfĂŒllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.

Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, der macht sich am besten vorzeitig ĂŒber die Einfuhrbestimmungen unter www.zoll.de schlau bzw. nutzt den dort zur VerfĂŒgung gestellten Chatbot "TinA".

Hinweis:

Auch und gerade zur Weihnachtszeit sind wieder vermehrt Fake-SMSe oder Fake-E-Mails im Umlauf, in denen behauptet wird, eine Sendung lĂ€ge beim Zoll und es wĂ€ren GebĂŒhren fĂ€llig. Der Zoll fordert Sie niemals per E-Mail, SMS oder gar in einer Nachricht in WhatsApp zur Zahlung möglicher Einfuhrabgaben auf. Eine Kommunikation mit dem Zoll erfolgt ausschließlich auf schriftlichem Wege. Hierbei handelt es sich um typische und immer weiter verbreitete Betrugsmaschen, um an sensible Daten (wie u.a. an die Bankdaten) der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gelangen. Der Zoll rĂ€t, bei Erhalt solcher Nachrichten diese einfach zu löschen. Bei Unsicherheiten oder Zweifeln sollten BĂŒrgerinnen und BĂŒrger unbedingt Kontakt mit den zustĂ€ndigen Zollbehörden aufnehmen.

RĂŒckfragen bitte an:

Hauptzollamt Schweinfurt
Pressestelle
Benedikt Danz
Tel.: 09721/6464-1030
E-Mail: presse.hza-schweinfurt@zoll.bund.de
www.zoll.de

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