EuGH stÀrkt Recht von Transpersonen auf passende Ausweisdokumente
12.03.2026 - 14:54:09 | dts-nachrichtenagentur.deDas bulgarische Oberste Kassationsgericht hatte den Gerichtshof befragt, weil es Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung Bulgariens mit dem Unionsrecht hatte. Im konkreten Fall geht es um eine bulgarische Staatsangehörige, die bei ihrer Geburt als mÀnnliche Person mit einem Namen, einer persönlichen Identifikationsnummer und Ausweisdokumenten registriert worden war, die diesem Geschlecht entsprechen. Sie tritt heute als Frau auf und lebt derzeit in Italien, wo sie eine Hormontherapie begonnen hat.
Die Frau hatte bulgarische Gerichte angerufen, um ihre Personenstandsdaten in ihrer Geburtsurkunde zu Ă€ndern. Trotz Ă€rztlicher Gutachten und gerichtlicher Feststellungen, mit denen die vorgetragene GeschlechtsidentitĂ€t bestĂ€tigt wurde, wurde ihr Antrag abgelehnt. Nach der bulgarischen Regelung ist jede Ănderung der Angaben zum Geschlecht, zum Namen und zur Identifikationsnummer ausgeschlossen.
Der EuGH sieht einen Widerspruch zwischen dieser Regelung und dem Unionsrecht. Die Abweichung zwischen der gelebten GeschlechtsidentitĂ€t und den Daten im Personalausweis sei geeignet, die AusĂŒbung des Rechts auf FreizĂŒgigkeit zu behindern. Dieser Zustand bereite "erhebliche Unannehmlichkeiten": Bei IdentitĂ€tskontrollen, GrenzĂŒbertritten oder in einem beruflichen Zusammenhang könnte die Betroffene in die Lage versetzet werden, dass sie Zweifel an ihrer IdentitĂ€t oder der Echtheit ihrer amtlichen Dokumente ausrĂ€umen muss.
Das Gericht urteilte, dass eine BeschrĂ€nkung der FreizĂŒgigkeit nur zulĂ€ssig sei, wenn sie auf objektiven ErwĂ€gungen des Allgemeininteresses beruht und den Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht und den durch die Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union garantierten Grundrechten wahrt. Insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens schĂŒtze die GeschlechtsidentitĂ€t und verpflichtet die Mitgliedstaaten, klare, zugĂ€ngliche und wirksame Verfahren fĂŒr deren rechtliche Anerkennung vorzusehen. Damit verstöĂt die bulgarische Regelung gegen das Unionsrecht.

