Karlsruhe stÀrkt Rechte leiblicher VÀter
09.04.2024 - 10:24:01Er könne dabei - abweichend vom bisherigen Recht im BĂŒrgerlichen Gesetzbuch (BGB) - die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen, hieĂ es weiter. Sollte der Gesetzgeber stattdessen an einer BeschrĂ€nkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile festhalten, mĂŒsse zugunsten des leiblichen Vaters ein "hinreichend effektives Verfahren" zur VerfĂŒgung stehen, welches ihm ermögliche, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, so die Verfassungsrichter. Dem genĂŒge das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaube, eine bestehende oder vormalige sozial-familiĂ€re Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige BemĂŒhungen um die rechtliche Vaterschaft zu berĂŒcksichtigen. Die fĂŒr mit dem Grundgesetz unvereinbar erklĂ€rte Regelung ĂŒber die Vaterschaftsanfechtung soll bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, lĂ€ngstens aber bis zum 30. Juni 2025, in Kraft bleiben. Konkret ging es in dem Verfahren um die Verfassungsbeschwerde eines Mannes gegen die Regelungen zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft. In dem Fall war der neue Lebenspartner der Mutter als rechtlicher Vater anerkannt worden - das Oberlandesgericht Naumburg entschied, dass dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht nicht zustehe, da mit dem rechtlichen Vater bereits eine "sozial-familiĂ€re Beziehung" entstanden sei.


