EU, Spanien

EuGH: Haustiere gelten als ReisegepÀck im Luftverkehr

16.10.2025 - 10:05:16

Haustiere gelten im Luftverkehr in der EuropÀischen Union als "ReisegepÀck".

Das entschied der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil In dem konkreten Fall hatte eine Reisende ihre HĂŒndin auf einem Flug von Buenos Aires nach Barcelona in einer Transportbox im Frachtraum befördert. WĂ€hrend der Beförderung befreite sich die HĂŒndin aus der Box und konnte nicht wieder eingefangen werden. Die Reisende forderte daraufhin von der Fluggesellschaft Iberia einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro.

Iberia erkannte die Haftung an, jedoch nur bis zum fĂŒr aufgegebenes ReisegepĂ€ck vorgesehenen Höchstbetrag. Das spanische Gericht, das mit der Schadensersatzklage befasst war, wandte sich an den Gerichtshof, um zu klĂ€ren, ob Haustiere vom Begriff "ReisegepĂ€ck" im Sinne des Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind. Der Gerichtshof stellte fest, dass Haustiere nicht vom Begriff "ReisegepĂ€ck" ausgenommen sind. Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung von GĂŒtern, Personen und ReisegepĂ€ck im Luftverkehr. Da ein Haustier nicht einem "Reisenden" gleichgestellt werden kann, fĂ€llt es unter den Begriff "ReisegepĂ€ck". Die Haftung fĂŒr den Verlust eines Tieres richtet sich somit nach der fĂŒr ReisegepĂ€ck vorgesehenen Regelung. Der Schutz des Wohlergehens von Tieren schließe nicht aus, dass sie als "ReisegepĂ€ck" befördert werden können, solange den Erfordernissen an ihr Wohlergehen Rechnung getragen werde, so die Luxemburger Richter. Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmĂ€ĂŸig angegeben wurde, deckt laut EuGH der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens fĂŒr den Verlust von ReisegepĂ€ck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Im konkreten Fall hatte die KlĂ€gerin bei der Aufgabe des GepĂ€cks das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmĂ€ĂŸig angegeben (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-218/24).

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