EuGH: Haustiere gelten als ReisegepÀck im Luftverkehr
16.10.2025 - 10:05:16Iberia erkannte die Haftung an, jedoch nur bis zum fĂŒr aufgegebenes ReisegepĂ€ck vorgesehenen Höchstbetrag. Das spanische Gericht, das mit der Schadensersatzklage befasst war, wandte sich an den Gerichtshof, um zu klĂ€ren, ob Haustiere vom Begriff "ReisegepĂ€ck" im Sinne des Ăbereinkommens von Montreal ausgenommen sind. Der Gerichtshof stellte fest, dass Haustiere nicht vom Begriff "ReisegepĂ€ck" ausgenommen sind. Das Ăbereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung von GĂŒtern, Personen und ReisegepĂ€ck im Luftverkehr. Da ein Haustier nicht einem "Reisenden" gleichgestellt werden kann, fĂ€llt es unter den Begriff "ReisegepĂ€ck". Die Haftung fĂŒr den Verlust eines Tieres richtet sich somit nach der fĂŒr ReisegepĂ€ck vorgesehenen Regelung. Der Schutz des Wohlergehens von Tieren schlieĂe nicht aus, dass sie als "ReisegepĂ€ck" befördert werden können, solange den Erfordernissen an ihr Wohlergehen Rechnung getragen werde, so die Luxemburger Richter. Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmĂ€Ăig angegeben wurde, deckt laut EuGH der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens fĂŒr den Verlust von ReisegepĂ€ck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Im konkreten Fall hatte die KlĂ€gerin bei der Aufgabe des GepĂ€cks das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmĂ€Ăig angegeben (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-218/24).


