Abschiebe-Taskforce befasst sich mit GewalttÀter von Beelitz
29.01.2025 - 15:08:33Nach zwei Gewalttaten im brandenburgischen Beelitz befasst sich eine Taskforce zur Abschiebung von StraftÀtern mit dem Fall. Das sagte der Sprecher des Innenministeriums, Andreas Carl, der Deutschen Presse-Agentur. Die Taskforce werde den Fall des 23 Jahre alten Beschuldigten aus dem westafrikanischen Guinea aufnehmen. Er hat laut Ministerium eine Aufenthaltserlaubnis und war nicht ausreisepflichtig.
Beteiligt an der Taskforce, die 2020 gebildet wurde, sind neben der Zentralen AuslÀnderbehörde etwa auch Mitarbeiter des Innenministeriums. Unter anderem geht es dabei um Entscheidungen zur Abschiebung von Straf- und IntensivtÀtern.
Mord-Vorwurf gegen 23-JĂ€hrigen
Der 23-jĂ€hrige Mann soll vor rund zwei Wochen in einem Apartmentkomplex in Beelitz-HeilstĂ€tten einen Mann getötet haben. Tage spĂ€ter soll er dort eine Frau aus der Ukraine verletzt haben. Die Staatsanwaltschaft Potsdam wirft ihm Mord und versuchten Mord vor. Fragen zu den HintergrĂŒnden und dem Motiv des 23-JĂ€hrigen beantwortete die Behörde mit Verweis auf die laufenden Ermittlungen nicht.
Nach Angaben des Innenministeriums lebte der Beschuldigte seit 2016 in Deutschland. Er habe ĂŒber eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 23. Januar 2025 verfĂŒgt, deren VerlĂ€ngerung fristgerecht beantragt worden sei. Bei der Polizei war er zudem nicht wegen vorheriger Straftaten bekannt.Â
Aufenthaltserlaubnis fĂŒr gut integrierte junge Menschen erteilt
Wie der Sprecher des Innenministeriums sagte, stellte der 23-JĂ€hrige 2019 einen Asylantrag, der 2021 angelehnt wurde. Am 24. Januar 2023 sei ihm dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden.Â
Dieser Entscheidung lag laut Ministerium der Paragraf 25a des Aufenthaltsgesetzes zugrunde, wonach gut integrierte Jugendliche und junge VolljĂ€hrige ein Bleiberecht in Deutschland bekommen können. Sie mĂŒssen unter anderem seit drei Jahren «erfolgreich eine Schule besucht» oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Zudem dĂŒrfen nach dem Gesetz keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass der AuslĂ€nder sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.


