Nach Gewalt: Neue Adresse von Elternteil soll geheim bleiben
22.05.2026 - 10:40:03 | dpa.deOpfer hĂ€uslicher Gewalt sollen in familiengerichtlichen Verfahren kĂŒnftig ihren neuen Wohnort besser geheim halten können. Das sieht ein Entwurf des Bundesjustizministeriums vor, zu dem LĂ€nder und VerbĂ€nde jetzt bis zum 10. Juli Stellung nehmen können. Ănderungen im familiengerichtlichen Verfahren sind auĂerdem fĂŒr Kinder ab 14 Jahren geplant. Sie sollen sich, sofern sie dies wĂŒnschen, aktiv an Verfahren beteiligen können, die sie selbst betreffen.
Schnellere ScheidungÂ
Vor einer Scheidung muss bisher grundsĂ€tzlich das sogenannte Trennungsjahr eingehalten werden. Das heiĂt, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben, damit die Scheidung beantragt werden kann. Es gibt zwar jetzt schon eine HĂ€rtefallscheidung bei schwerwiegenden Verfehlungen eines Ehepartners. Doch hier den Nachweis zu fĂŒhren, benötigt auch Zeit. Jetzt soll klargestellt werden, dass in der Regel von einer unzumutbaren HĂ€rte auszugehen ist, wenn ein Ehepartner denjenigen, der die Scheidung beantragt, vorsĂ€tzlich verletzt oder auch ein im Haushalt lebendes Kind.Â
Neuer Wohnort soll geheim bleiben könnenÂ
Um von Gewalt betroffene Elternteile und ihre Kinder keinem unnötigen Risiko auszusetzen, sollen Verfahren in Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen nicht mehr grundsĂ€tzlich bei dem Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind lebt, stattfinden. Denn das lĂ€sst womöglich RĂŒckschlĂŒsse auf den neuen Wohnort von Kind und Ex-Partner zu. Wer Opfer von Partnerschaftsgewalt wurde, soll kĂŒnftig unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können, dass das Verfahren am Gericht des frĂŒheren Aufenthaltsorts des Kindes gefĂŒhrt wird.
StĂ€rkere Stellung des Kindes im VerfahrenÂ
Kinder, die mindestens 14 Jahre alt sind, sollen nach den Vorstellungen von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) in einem Verfahren, das sie direkt betrifft oder in sonstigen Angelegenheiten, in denen sie vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden sollen, ihre Rechte, falls sie dies wĂŒnschen, ohne Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters wahrnehmen können. Das bedeutet auch, dass das Kind Einblick in alle Unterlagen erhĂ€lt, die das Verfahren betreffen. Das können AusfĂŒhrungen der Eltern sein, aber auch SchriftsĂ€tze von SachverstĂ€ndigen oder des Jugendamts.
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