SexualstraftÀter in Aschaffenburg zu elf Jahren Haft verurteilt
Veröffentlicht am: 21.10.2026 um 16:15 Uhr | dpa, AD HOC NEWSVorwĂŒrfe gegen den 23-JĂ€hrigen
- Das Landgericht Aschaffenburg verurteilte den Deutschen zu elf Jahren Haft.
- Der Angeklagte gestand Ăbergriffe auf einen ZwölfjĂ€hrigen im Raum Aschaffenburg und einen ElfjĂ€hrigen in StaĂfurt.
- Die Kammer behielt sich eine spÀtere Sicherungsverwahrung vor.
Landgericht Aschaffenburg verhÀngt elf Jahre Haft
Das Landgericht Aschaffenburg hat einen 23-jÀhrigen SexualstraftÀter zu elf Jahren Haft verurteilt, nachdem er im Verfahren den sexuellen Missbrauch zweier Jungen gestanden hatte. Die Kammer behielt sich zudem vor, nach dem Ende der Haft eine Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Hohe RĂŒckfallgefahr festgestellt
Ein psychiatrischer SachverstĂ€ndiger schĂ€tzte das RĂŒckfallrisiko des Angeklagten als sehr hoch ein. Das Urteil ist noch nicht rechtskrĂ€ftig.
Leo Notdurfter
Trading-Coach
US-Eröffnung lesen wie ein Trader (Live-Webinar)
Trader der trading-house Börsenakademie zeigen Einsteigern live Chartmuster, Einstieg und Absicherung - Deine Fragen inklusive.
Mittwochs 15:15 Uhr | 45 Minuten | 1x anmelden | seit 1998 | kostenlos
Anzeige | trading-house Börsenakademie
GestÀndnis im Verfahren
Der Angeklagte hatte eingerĂ€umt, im vergangenen Jahr einen damals zwölfjĂ€hrigen Jungen im Raum Aschaffenburg und einen elfjĂ€hrigen Jungen in StaĂfurt in Sachsen-Anhalt sexuell missbraucht zu haben. Die Taten soll er wĂ€hrend eines Hafturlaubs begangen haben, den ihm die Jugendanstalt im niedersĂ€chsischen Hameln zur Vorbereitung auf seine Entlassung gewĂ€hrt hatte.
Das Gericht wertete die VorwĂŒrfe gegen den Deutschen unter anderem als mehrfachen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern.
Staatsanwaltschaft forderte lÀngere Strafe
Die Staatsanwaltschaft hatte elf Jahre und neun Monate Haft gefordert. Sie legte dem Angeklagten unter anderem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in sieben FĂ€llen zur Last.
Die Verteidigung hatte die Strafhöhe in das Ermessen der Kammer gestellt. In seinem letzten Wort entschuldigte sich der Angeklagte bei den Opfern und sagte: âIch schĂ€me mich.â
Der Fall verbindet mehrere zentrale Fragen des deutschen Straf- und MaĂregelrechts: die Vorbereitung eines Gefangenen auf die Entlassung, die Ausgestaltung von Hafturlaub und den Schutz von Kindern vor rĂŒckfĂ€lligen SexualstraftĂ€tern. Hafturlaub soll Gefangene schrittweise auf ein Leben auĂerhalb der Justizvollzugsanstalt vorbereiten. Voraussetzung sind eine individuelle PrĂŒfung und eine vertretbare Prognose, dass von der Lockerung keine erhebliche Gefahr ausgeht.
Hafturlaub und GefÀhrlichkeitsprognose
Bei SexualstraftĂ€tern spielt die RĂŒckfallprognose eine besonders wichtige Rolle. Sie stĂŒtzt sich unter anderem auf frĂŒhere Taten, die Entwicklung wĂ€hrend der Haft, therapeutische Angebote und die EinschĂ€tzung psychiatrischer SachverstĂ€ndiger. Eine hohe RĂŒckfallgefahr kann neben der regulĂ€ren Freiheitsstrafe auch fĂŒr spĂ€tere Sicherungsverwahrung maĂgeblich sein.
Das Urteil ist noch nicht rechtskrĂ€ftig. Sollte es Bestand haben, mĂŒsste der Verurteilte die Haftstrafe zunĂ€chst verbĂŒĂen; ĂŒber eine Sicherungsverwahrung wĂŒrde erst zu einem spĂ€teren Zeitpunkt entschieden. FĂŒr den Justizvollzug steht damit neben der Bestrafung auch die Frage im Mittelpunkt, ob und unter welchen Bedingungen weitere Lockerungen verantwortbar sind.
Schutz von Kindern im Mittelpunkt
FĂŒr Familien und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zeigt der Fall, welche Bedeutung prĂ€zise GefĂ€hrdungsbewertungen und engmaschige Kontrollen bei Vollzugslockerungen haben. Zugleich bleibt die rechtliche PrĂŒfung jedes Einzelfalls entscheidend: Hafturlaub ist kein automatischer Anspruch, sondern eine MaĂnahme, die bei konkreten Risiken versagt oder widerrufen werden muss.
BR: âUrteil im Prozess gegen SexualstraftĂ€ter erwartetâ (21.10.2026)
Der Beitrag habe vor dem Urteil den gestĂ€ndigen 23-JĂ€hrigen und die beiden Ăbergriffe wĂ€hrend seines Hafturlaubs zusammengefasst. Anders als die dpa-Meldung habe er noch den erwarteten Urteilsspruch zum Schwerpunkt gemacht; die nun verhĂ€ngte Strafe und der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung seien dort noch nicht enthalten.

