Arbeitgeber mĂŒssen bei Corona-Infektion und QuarantĂ€ne Lohn zahlen
20.03.2024 - 15:23:18 | dpa.deDas entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (5 AZR 234/23). Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen und ThĂŒringen hatten sich in die höchste Arbeitsgerichtsinstanz mit der Forderung nach Entgeltfortzahlung wegen Krankheit geklagt. Sie waren damit jetzt erfolgreich - ihre Arbeitgeber mĂŒssen zahlen.
Eine Corona-Infektion stellt demnach auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit dar, die zur ArbeitsunfĂ€higkeit fĂŒhrt - wenn es dem Arbeitnehmer durch eine behördliche QuarantĂ€ne-Anordnung rechtlich unmöglich ist, seine Arbeit zu erbringen und Homeoffice nicht in Betracht kommt.
Wer zahlt fĂŒr Corona-Arbeitsausfall?
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter trafen damit eine grundsÀtzliche Entscheidung und bestÀtigten ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Nach Angaben eines Arbeitsrechtlers haben die Arbeitsgerichte in Deutschland in dieser Frage bisher unterschiedlich entschieden.
"Die Frage ist, zahlt der Arbeitgeber oder zahlt der Staat", sagte der Vorsitzende Richter RĂŒdiger Linck zu Beginn der Verhandlung. Dabei ging es um die arbeitsrechtliche WĂŒrdigung des Falls eines Produktionsarbeiters aus einem Kunststofftechnik-Unternehmen in Nordrhein-Westfalen. Der KlĂ€ger hatte keine Schutzimpfung und infizierte sich Ende 2021 mit dem Coronavirus. FĂŒr einige Tage erhielt er nach einem positiven Test eine Ă€rztliche ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung.
Strittig blieb die Zeit danach, in der er wegen einer in seiner Gemeinde geltenden Anordnung in hĂ€usliche QuarantĂ€ne musste. Homeoffice war fĂŒr ihn als Produktionsarbeiter nicht möglich. Sein Arbeitgeber verwies auf eine fehlende ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung und warf dem Mann ein Verschulden wegen der unterlassenen Impfung vor.
Fehlende Schutzimpfung nicht entscheidend
Bei der Corona-Infektion handele es sich erwiesenermaĂen um eine Krankheit, sagte der Vorsitzende Richter. "Die SARS-CoV-2-Infektion stellt einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur ArbeitsunfĂ€higkeit gefĂŒhrt hat", heiĂt es in der UrteilsbegrĂŒndung. FĂŒr den Teil der Infektionszeit ohne ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung habe der KlĂ€ger eine behördliche QuarantĂ€ne-Anordnung gehabt.
Ihm sei es damit unmöglich gewesen, seine Arbeit zu verrichten. Ein Verlassen seiner Wohnung hÀtte eine Ordnungswidrigkeit bedeutet, so Linck. Damit habe eine ArbeitsunfÀhigkeit bestanden und die Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgelegter ArbeitsunfÀhigkeitsbescheinigung habe dem Unternehmen nicht zugestanden.
An der Zahlungspflicht Ă€ndere auch nichts, dass der KlĂ€ger keine Corona-Schutzimpfung hatte, sagte der Richter. Das wĂŒrde nur ins Gewicht fallen, wenn die fehlende Impfung und damit sein Verhalten ursĂ€chlich fĂŒr seine Erkrankung gewesen wĂ€re. "Das konnte vom Landesarbeitsgericht nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden. Dass dem Landesarbeitsgericht dabei Fehler unterlaufen sind, ist nicht erkennbar", sagte Linck, der auch VizeprĂ€sident des Bundesarbeitsgerichts ist.
Der Produktionsarbeiter verlangte eine Nachzahlung fĂŒr insgesamt knapp 67 Stunden im Januar 2022. Das Arbeitsgericht hatte seine Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Hamm ihr stattgegeben.
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