Arbeitsrecht: BAG kippt pauschale Freistellungsklauseln für Arbeitgeber
Veröffentlicht am: 29.07.2026 um 10:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Kündigung, Freistellung, Abfindung – das Arbeitsrecht in Deutschland wird neu justiert. Unternehmen bauen massiv Stellen ab, während Gerichte klare Grenzen für Arbeitgeber setzen.
Lufthansa startet Freiwilligenprogramm für den Verwaltungsabbau
Am 27. Juli startete die Lufthansa ihr Freiwilligenprogramm „New Ways“. Vorgesehen ist der Abbau von bis zu 550 Vollzeitstellen bei Lufthansa Airlines und in den Zentralbereichen. Die Maßnahme ist Teil einer größeren Strategie: Bis 2030 sollen insgesamt 4.000 Stellen in der Verwaltung wegfallen, vornehmlich in Deutschland.
Beschäftigte können zwischen einer einmaligen Abfindung oder einer bezahlten Freistellung wählen. Während der Freistellung ist eine Tätigkeit außerhalb des Konzerns erlaubt. Altersteilzeit bietet das Programm nicht. Juristen weisen auf die Meldepflichten nach dem Kündigungsschutzgesetz hin – dann nämlich, wenn innerhalb von 30 Tagen mehr als 30 Arbeitsverhältnisse enden.
BAG kippt pauschale Freistellungsklauseln
Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) hat weitreichende Folgen. Das Gericht erklärte Formularvertragsklauseln für unwirksam, die Arbeitgebern das pauschale Recht einräumen, Mitarbeiter nach jeder Kündigung einseitig freizustellen. Eine solche Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und das schutzwürdige Interesse der Arbeitnehmer an tatsächlicher Beschäftigung.
Eine Freistellung ist demnach nur zulässig, wenn im Einzelfall überwiegende Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Im konkreten Fall forderte ein Gebietsleiter nach einer Eigenkündigung eine Nutzungsausfallentschädigung für seinen Dienstwagen in Höhe von 510 Euro monatlich. Das BAG verwies den Fall zur weiteren Klärung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurück.
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Strenge Beweislast bei Kündigungen wegen Fehlverhaltens
Die Anforderungen an die Beweislast der Arbeitgeber bleiben hoch. Das Arbeitsgericht Bochum entschied am 9. März 2026 (Az. 4 Ca 1719/25), dass IT-Logdaten allein oft nicht ausreichen, um eine Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs im Homeoffice zu rechtfertigen. Sind Ermittlungsverfahren lückenhaft oder werden Datenschutzvorgaben der DSGVO nicht strikt eingehalten, ist die Kündigung unwirksam.
Auch Verstöße bei Betriebsratswahlen führen zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Das Arbeitsgericht Saarbrücken bestätigte am 28. Juli 2026 die ordentliche Kündigung eines ehemaligen Mitarbeiters der Neunkircher Verkehrs GmbH. Hintergrund waren massive Verstöße bei den Betriebsratswahlen 2022. Eine fristlose Kündigung scheiterte zwar an Formfehlern, doch wertete das Gericht die Zeugenaussagen über ein Klima des Drucks und unzulässige Wahlempfehlungen als glaubhaft.
Strukturwandel bei Porsche und HKM
Große Industriebetriebe reagieren auf wirtschaftliche Herausforderungen mit langfristigen Abbauplänen. Porsche kündigte an, bis 2035 rund 5.000 Stellen in Stuttgart-Zuffenhausen und Weissach abzubauen. Ursache: ein massiver Gewinneinbruch 2025 sowie sinkende Absatzzahlen, besonders in China. Die Standortsicherung wurde bis 2035 verlängert, betriebsbedingte Kündigungen bleiben ausgeschlossen. Der Abbau soll sozialverträglich über Altersteilzeit und Aufhebungsverträge erfolgen.
Ähnliches geschieht bei den Hüttenwerken Krupp Mannesmann (HKM) in Duisburg. Nach der Übernahme durch die Salzgitter AG soll die Belegschaft bis Ende 2028 von 3.000 auf rund 1.000 Mitarbeiter reduziert werden. Ein Sozialplan sieht einen Grundfaktor von 1,05 für Abfindungen vor. Finanzexperten weisen darauf hin: Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, unterliegen aber der Einkommensteuer. Die sogenannte Fünftelregelung kann seit 2025 nur noch über die Steuererklärung geltend gemacht werden.
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Strategien für Führungskräfte und gesetzliche Neuerungen
Für das Topmanagement ergeben sich bei Vertragsbeendigungen spezifische Verhandlungsspielräume. Finanzfachleute empfehlen Führungskräften, statt einer Einmalzahlung mehrstufige Übergangsvergütungen über 6 bis 18 Monate sowie Wettbewerbsentschädigungen zu verhandeln. Das dient vor allem der Absicherung von Pensionsansprüchen, die bei vorzeitigem Ausscheiden erheblich gemindert werden können.
Auf gesetzgeberischer Ebene bereitet die Bundesregierung eine Neuerung vor: Das Bundeskabinett beschloss am 15. Juli 2026 einen Entwurf für das Sozialgesetzbuch (§ 45a SGB III). Geplant ist, dass Beschäftigte ab Januar 2027 bis zu vier Wochen lang einen neuen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber testen können, ohne ihr bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen.
International verschärfen sich die Regeln ebenfalls. In Vietnam treten am 10. September 2026 neue Bestimmungen in Kraft. Unternehmen drohen hohe Geldstrafen, wenn sie Arbeitsverträge mit Gewerkschaftsfunktionären einseitig kündigen, ohne eine schriftliche Vereinbarung mit der übergeordneten Gewerkschaftsführung getroffen zu haben.
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