Arbeitsrecht, EuGH

Arbeitsrecht: EuGH zÀhlt Reisezeiten zur Arbeitszeit

Veröffentlicht am: 26.05.2026 um 16:06 Uhr | Redaktion boerse-global.de

VerschĂ€rfte Dokumentationspflichten und EuGH-Urteil zu Reisezeiten setzen Unternehmen 2026 unter Druck. VerstĂ¶ĂŸe werden teuer.

Arbeitsrecht: EuGH zÀhlt Reisezeiten zur Arbeitszeit Illustration mit AI erstellt.
Arbeitsrecht: EuGH zÀhlt Reisezeiten zur Arbeitszeit Illustration mit AI erstellt.

Unternehmen drohen hohe Bußgelder und Nachzahlungen.

Seit dem richtungsweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2022 sind Arbeitgeber in Deutschland zur vollstÀndigen Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet. Doch viele Betriebe tun sich noch immer schwer mit der Umsetzung. Vergessene Stempelungen, falsch erfasste Pausen und Rundungsfehler bei der manuellen Eingabe gehören zu den hÀufigsten Fehlerquellen.

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Die Konsequenzen sind gravierend: Fehlerhafte Zeitaufzeichnungen fĂŒhren oft zu falschen SozialversicherungsbeitrĂ€gen und fehlerhaften Lohnabrechnungen. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) drohen bei VerstĂ¶ĂŸen gegen die Dokumentationspflicht Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Experten empfehlen daher zunehmend digitale Systeme mit automatischer Synchronisation zur Lohnbuchhaltung.

Zoll im Dauereinsatz: Jede vierte PrĂŒfung deckt VerstĂ¶ĂŸe auf

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zeigt eindrucksvoll, wie ernst die Lage ist. Bei BetriebsprĂŒfungen decken die Behörden in etwa jeder vierten Kontrolle VerstĂ¶ĂŸe gegen das Mindestlohngesetz auf. Allein 2025 leiteten die Behörden 6.121 Verfahren wegen solcher VerstĂ¶ĂŸe ein.

FĂŒr Arbeitnehmer bedeutet das: Sie können rĂŒckwirkend LohnansprĂŒche fĂŒr bis zu drei Jahre geltend machen. Die gesetzliche VerjĂ€hrungsfrist gibt ihnen dafĂŒr reichlich Zeit.

Neue MaßstĂ€be fĂŒr Mindestlohn und Reisezeit

Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Doch schon fĂŒr Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro angekĂŒndigt. RechtsanwĂ€lte der Kanzlei Kotz weisen darauf hin, dass vertragliche Ausschlussfristen – frĂŒher oft genutzt, um Nachforderungen zu begrenzen – beim Mindestlohn in der Regel unwirksam sind. Das BAG entschied bereits im September 2018 entsprechend.

Noch weitreichender ist ein Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Oktober 2025 (C-110/24): Reisezeiten fĂŒr Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort mĂŒssen kĂŒnftig als Arbeitszeit gewertet werden. Das betrifft vor allem Branchen wie Bau, Montage, Pflege und mobile Dienste. Die Richter begrĂŒndeten dies damit, dass Arbeitnehmer wĂ€hrend dieser Fahrten nicht frei ĂŒber ihre Zeit verfĂŒgen können, da sie den Anweisungen des Arbeitgebers folgen.

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar noch nicht abschließend ĂŒber die nationale Anwendung dieses EuGH-Urteils entschieden. Doch der PrĂ€zedenzfall dient bereits jetzt als wichtige Richtschnur fĂŒr Unternehmen mit mobiler Belegschaft.

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Elektronische Steuerkorrektur wird Pflicht

Seit Jahresbeginn 2026 mĂŒssen unterlassene Lohnsteuer-Nachmeldungen elektronisch an das Finanzamt ĂŒbermittelt werden – geregelt in Paragraf 41c Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Pflicht folgt auf eine Übergangsphase, die Anfang 2024 begann.

Werden Fehler entdeckt – sei es durch den Arbeitgeber selbst oder bei einer BetriebsprĂŒfung – gibt es verschiedene Korrekturwege. Arbeitgeber können unterlassene Steuern im nĂ€chsten Abrechnungszeitraum nachholen oder bei einer großen Zahl betroffener Mitarbeiter eine Pauschalversteuerung beantragen. Eine formelle Fehlermeldung kann den Arbeitgeber zudem vor bestimmten Haftungsrisiken schĂŒtzen.

FĂŒr Arbeitnehmer bleibt eine freiwillige SteuererklĂ€rung oft vorteilhaft – besonders bei Einkommensschwankungen, Steuerklassenwechseln oder nicht erfassten Werbungskosten.

FlexibilitÀt als Trumpf im Wettbewerb um FachkrÀfte

Trotz der verschÀrften Regulierung setzen Unternehmen weiterhin auf flexible Arbeitsmodelle. Eine Umfrage von Randstad und ifo im ersten Quartal 2026 ergab: 76 Prozent der Firmen nutzen flexible Arbeitszeiten als zentrales Instrument zur Mitarbeitergewinnung. 31 Prozent bieten flexible Arbeitsorte an. Radikalere Modelle wie die Vier-Tage-Woche (10 Prozent) oder Workations (4 Prozent) bleiben dagegen selten.

Doch der Trend zu dezentralem Arbeiten stĂ¶ĂŸt an rechtliche Grenzen. Das BAG entschied am 28. Januar 2026: Plattform-Lieferdienste können in sogenannten Remote-StĂ€dten keine BetriebsrĂ€te grĂŒnden, wenn das Unternehmen dort keine physischen BĂŒros oder lokale FĂŒhrungskrĂ€fte unterhĂ€lt. Rein digitale Steuerung per App begrĂŒnde keine organisatorische Einheit, die einen Betriebsrat tragen könne.

Zwischen Digitalisierung und Rechtsunsicherheit

Die aktuelle Rechtslage Mitte 2026 spiegelt den Spagat zwischen digitalem Fortschritt und traditionellem Arbeitnehmerschutz wider. Die elektronische Steuermeldung und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung deuten auf transparentere, datengetriebene Arbeitsbeziehungen hin. Doch die hohe Zahl der MindestlohnverstĂ¶ĂŸe zeigt: Die administrative KomplexitĂ€t ĂŒberfordert viele kleinere Betriebe.

Besonders brisant: Die Spannung zwischen der weitreichenden Definition von Arbeitszeit durch den EuGH und dem Fehlen eines entsprechenden BAG-Urteils schafft eine phase der Rechtsunsicherheit fĂŒr Bau- und Dienstleistungsbranchen. Unternehmen mĂŒssen den Rekrutierungsvorteil von FlexibilitĂ€t mit den strengen Dokumentationspflichten in Einklang bringen.

Ausblick: 2027 wird zum HĂ€rtetest

Mit Blick auf 2027 steht die Vorbereitung auf die nĂ€chste Mindestlohnerhöhung auf 14,60 Euro im Fokus. Arbeitgeber, die ihre Zeiterfassung und Lohnabrechnung noch nicht digitalisiert haben, gehen ein wachsendes Risiko ein. Die dreijĂ€hrige VerjĂ€hrungsfrist ermöglicht Nachforderungen aus frĂŒheren ZeitrĂ€umen.

Zudem erwarten Rechtsexperten weitere Klarstellungen zur Korrekturkompetenz der Tarifparteien. Das Bundesverfassungsgericht erkannte zwar im Dezember 2024 an, dass Gewerkschaften und ArbeitgeberverbĂ€nde das erste Recht zur Korrektur diskriminierender Tarifnormen haben. Doch aktuelle BAG-Urteile aus dem Jahr 2025 betonen: Bei Teilzeitdiskriminierung ist nur eine Anhebung der Bedingungen zulĂ€ssig. KĂŒnftige TarifvertrĂ€ge werden unter strengerer gerichtlicher Kontrolle stehen – unabhĂ€ngig von der Tarifautonomie.

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