Arbeitsrecht, Koalitionspaket

Arbeitsrecht: Koalitionspaket lockert Kündigungsschutz ab Januar

Veröffentlicht am: 25.07.2026 um 21:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bundesregierung plant Maßnahmen gegen Vorrats-SE-Gesellschaften und stärkt Betriebsratsrechte bei KI-Einsatz.

Arbeitsrecht 2026: Neue Regeln gegen Mitbestimmungsumgehung
Moderner Konferenzraum in einem Bürogebäude als Symbol für Konzernentscheidungen und Arbeitsrecht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Bundesregierung geht gegen Unternehmen vor, die mit speziellen Gesellschaftsformen Arbeitnehmerrechte umgehen. Ein neues Koalitionspaket vom Juli 2026 sieht gezielte Maßnahmen vor. Aktuelle Konflikte bei Produktionsverlagerungen und Betriebsratsgründungen zeigen die Spannungen zwischen nationalem Arbeitsrecht und internationalen Konzernentscheidungen.

Vorratsgesellschaften und KI-Mitbestimmung im Visier

Ein zentraler Punkt des Reformpakets: Die Nutzung von sogenannten Vorrats-SE-Gesellschaften (Societas Europaea) soll unterbunden werden – zumindest dann, wenn sie primär zur Umgehung von Mitbestimmungsrechten dienen. Experten von PwC Legal weisen darauf hin, dass zudem die Mitbestimmung beim Einsatz Künstlicher Intelligenz vereinfacht werden soll.

Weitere Änderungen betreffen die Flexibilisierung von Beschäftigungsverhältnissen. Die sachgrundlose Befristung soll auf bis zu 48 Monate mit sechs möglichen Verlängerungen ausgeweitet werden – befristet bis 2030. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt zudem die Schriftform für solche Verträge. Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen über 177.450 Euro wird gelockert. Gleichzeitig wird die Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag gesetzlicher Regelfall.

Produktionsverlagerung trifft deutschen Standort

Die Grenzen nationaler Mitbestimmung zeigen sich bei der Walter AG, einer Tochter des schwedischen Sandvik-Konzerns. Das Unternehmen plant, die Rohlingsfertigung von Münsingen nach Schweden und die Produktion von Wendeschneidplatten nach Tschechien zu verlagern. Am 23. Juli 2026 protestierten Betriebsrat und IG Metall gegen die Pläne. Schätzungsweise 160 der 500 Arbeitsplätze am Standort könnten wegfallen.

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Die Arbeitnehmervertreter betonen die technologische Spitzenstellung des deutschen Standorts innerhalb des Konzerns. Der Fall zeigt: Lokale Betriebsräte haben es schwer, strategische Entscheidungen zu beeinflussen, die in ausländischen Konzernzentralen fallen.

EU treibt neue Gesellschaftsform voran

Auf europäischer Ebene arbeitet die EU-Kommission seit März 2026 an der Initiative „EU Inc.“. Die neue Gesellschaftsform soll als optionales Regelwerk die Gründung von Start-ups vereinfachen. Das nationale Arbeits- und Steuerrecht bleibt explizit unberührt. Eine Verabschiedung ist bis Ende 2026 geplant.

Parallel dazu rückt die rechtliche Verbindlichkeit internationaler Standards in den Fokus. Eine Analyse der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen vom Juli 2026 untersucht, wie Nationale Kontaktstellen und Investitionsausschüsse zur Stärkung dieser Richtlinien beitragen. Im Mittelpunkt steht die Interaktion zwischen freiwilligen Leitsätzen und rechtsverbindlichen Instrumenten.

Arbeitsgerichte stärken Betriebsratsrechte

Das Arbeitsgericht Offenbach befasste sich am 24. und 25. Juli 2026 mit der fristlosen Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden des Offenbacher Sheraton-Hotels. Die Kündigung vom 26. Juni 2026 erfolgte ohne Angabe von Gründen. Das Gericht stufte sie als unwirksam ein – der Betriebsrat hatte der Maßnahme nicht zugestimmt. Ein weiterer Kammertermin ist für Ende August angesetzt.

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Einen Erfolg nach langwierigen Auseinandersetzungen meldet die Belegschaft des Herstellers Nutracorp (The Quality Group) in Elmshorn. Nach einem dreijährigen Rechtsstreit über fünf Instanzen bis vor das Bundesarbeitsgericht wurde am 24. Juni 2026 erstmals ein Betriebsrat gewählt. Das Gremium nahm am 3. Juli 2026 seine Arbeit auf.

Sammelfahrten sind Arbeitszeit

Für Unternehmen mit mobilen Einsatzkräften bleibt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (C-110/24) maßgeblich. Demnach sind vom Arbeitgeber organisierte Sammelfahrten zu wechselnden Einsatzorten vollständig als Arbeitszeit anzurechnen. Das betrifft besonders Branchen wie Bau, Pflege oder Handwerk.

Die Nichtbeachtung kann dazu führen, dass der effektive Stundenlohn unter den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro (seit 1. Januar 2026) fällt. Juristen warnen: Bei Verstößen drohen Nachzahlungen und Bußgelder. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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