Arbeitsrecht, Kündigung

Arbeitsrecht: Kündigung während Krankschreibung ist zulässig

Veröffentlicht am: 15.09.2026 um 07:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Eine Krankschreibung verhindert keine Kündigung. Für Betroffene gelten drei Wochen Klagefrist, während Nachweispflichten und Genesungsregeln weiter diskutiert werden.

Arbeitsrecht bei Krankheit: Kündigung möglich, Fristen entscheidend
Moderner Eingangsbereich eines Bürogebäudes mit schlichter Architektur bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Rund um das Thema Krankheit am Arbeitsplatz kursieren unter Beschäftigten wie auch in Führungsetagen zahlreiche Fehlannahmen. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung ausgesprochen werden darf und welche Pflichten für erkrankte Angestellte tatsächlich bestehen. Arbeitsrechtler weisen in aktuellen Berichten darauf hin, dass die rechtliche Realität oft deutlich von den gängigen Alltagsannahmen abweicht.

Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit und Klagefristen

Ein weit verbreiteter Irrglaube lautet, dass Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht kündigen dürfen. Arbeitsrechtler stellen klar, dass eine Kündigung trotz Krankschreibung rechtlich möglich ist. Der gesetzliche Kündigungsschutz schützt Beschäftigte nicht per se vor dem Zugang eines Kündigungsschreibens, solange die gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben eingehalten werden.

Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss zwingend formelle Fristen beachten: Für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht gilt eine Frist von genau drei Wochen nach Zugang des Schreibens. Verstreicht dieser Zeitraum ohne Klageerhebung, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, unabhängig von der Begründung.

Rechte und Pflichten während der Genesung

Hinsichtlich des Verhaltens während der Ausfallzeit bestehen ebenfalls oft Missverständnisse über die gegenseitigen Rechte. So muss ein erkrankter Arbeitnehmer einen unangekündigten Kontrollbesuch des Arbeitgebers an der heimischen Haustür nicht dulden. Das Betreten der privaten Räume oder eine Überprüfung vor Ort ist rechtlich nicht vorgeschrieben.

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Ebenso wenig existiert ein Zwang zur Arbeit im Homeoffice, solange die Arbeitsunfähigkeit attestiert ist. Eine Krankschreibung entbindet grundsätzlich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung, ganz gleich an welchem Arbeitsort.

Auf der anderen Seite ist eine Kontaktaufnahme nicht vollständig ausgeschlossen: Ein sachlicher Anruf des Arbeitgebers während der Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt, etwa um dringende betriebliche Fragen zur Übergabe zu klären.

Auch im Hinblick auf Freizeitaktivitäten herrscht oft Unsicherheit. Betroffene dürfen während der Ausfallzeit Tätigkeiten nachgehen, die den Heilungsprozess nicht gefährden oder verzögern. Aus diesem Grund ist beispielsweise ein Spaziergang während der Krankschreibung rechtlich vollkommen zulässig.

Debatten über Nachweise und hoher Präsentismus

Die juristische Einordnung erfolgt vor dem Hintergrund anhaltender politischer Diskussionen über die Nachweispflichten im Krankheitsfall. Ein Koalitionsbeschluss aus dem Juli 2026 sieht vor, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag verpflichtend zu machen und die telefonische Krankschreibung zu beenden.

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Diese Vereinbarung ist jedoch noch kein geltendes Gesetz; bislang gilt weiterhin die gesetzliche Vorlagepflicht ab dem vierten Krankheitstag, sofern arbeitsvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Zahlen des Medizinischen Dienstes aus dem Jahr 2024 zeigen derweil, dass Vorwürfe ungerechtfertigter Krankschreibungen selten zutreffen: Von rund 328.000 erstellten Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit wurden lediglich 6,3 Prozent als medizinisch nicht begründet bewertet.

Gleichzeitig verdeutlicht eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey für die Frankfurter Rundschau den Druck in vielen Betrieben: Demnach gaben 72 Prozent der Beschäftigten an, eine Krankmeldung rechtfertigen zu müssen, während mehr als 95 Prozent der Befragten bereits trotz vorliegender Krankheit gearbeitet haben.

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