Arbeitsrecht-Reform, Befristungen

Arbeitsrecht-Reform: Befristungen bis 48 Monate ab Januar 2027

Veröffentlicht am: 24.07.2026 um 00:17 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Reformpaket der Bundesregierung sieht längere Befristungen und neue Abfindungsregeln für Hochverdiener vor.

Arbeitsrecht-Reform 2026: Neue Regeln für Befristung & Abfindung
Ein moderner Konferenzraum mit einem juristischen Dokument auf einem Tisch, das Verhandlungen symbolisiert. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Bundesregierung will das Arbeitsrecht flexibler machen. Mit dem Reformpaket „Aufschwung und Beschäftigung" vom 2. Juli 2026 plant sie weitreichende Änderungen bei Befristungen, Abfindungen und Arbeitszeit. Unternehmen und Betriebsräte stehen vor neuen Herausforderungen.

Einigungsstelle: Wann sie eingesetzt werden darf

Vor der Einsetzung einer Einigungsstelle müssen ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben. Das ist die Grundregel. Nur in Ausnahmefällen ist der direkte Gang zur Einigungsstelle zulässig – etwa wenn eine Seite blockiert, eine Einigung aussichtslos erscheint oder unzulässige Vorbedingungen gestellt werden.

Droht eine Verzögerung der Verhandlungen, können Unternehmen die Einigungsstelle auch gerichtlich einsetzen lassen. Voraussetzung: Der Antrag darf nicht offensichtlich unbegründet sein. Das ist besonders für zeitkritische Restrukturierungen relevant, wie sie etwa Zalando am Standort Erfurt plant. Dort wurde für den zum Ende September 2026 geplanten Logistik-Standort bereits ein Sozialplan beschlossen.

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Befristung: Bis zu 48 Monate möglich

Das Reformpaket sieht signifikante Änderungen bei der sachgrundlosen Befristung vor. Künftig soll sie bis zu 48 Monate möglich sein, mit bis zu sechs Verlängerungen. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2030. Zudem entfällt zum 1. Januar 2027 das Schriftformerfordernis für Befristungen.

Für Hochverdiener mit einem Jahresgehalt von über 177.450 Euro gibt es ab Anfang 2027 einen speziellen Auflösungsanspruch. Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beenden – zwischen 12 und 18 Monatsgehältern. Steuerliche Anreize sollen eine zügige Wiederbeschäftigung fördern.

Weitere Maßnahmen im Überblick

Das Paket enthält weitere Neuerungen:
- Abschaffung der telefonischen Krankschreibung, Vorlagepflicht ab dem ersten Krankheitstag
- Höhere Steuerfreiheit für Zuschläge bei einem Stundenlohn von bis zu 75 Euro
- Verbot von Vorrats-Europäischen Gesellschaften (SE)
- Auftrag an die Sozialpartner, bis Oktober 2026 Vorschläge zur Mitbestimmung bei KI-Einsatz zu erarbeiten

Tarifbindung: Aktionsplan für 80-Prozent-Ziel

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Parallel zu den gesetzlichen Reformen will die Bundesregierung die Tarifbindung erhöhen. Aktuell liegt sie bei 49 Prozent – weit entfernt vom EU-Ziel von 80 Prozent. Der Nationale Aktionsplan sieht unter anderem einen digitalen Zugang für Gewerkschaften in die Betriebe vor. Außerdem soll die tägliche Höchstarbeitszeit durch eine flexiblere Wochenarbeitszeitregelung ersetzt werden.

Führende Manager fordern diese Flexibilisierung. Sie betonen die Notwendigkeit modernisierter Arbeitszeitmodelle und niedrigerer Sozialabgaben für die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Während Arbeitgeberverbände das Reformpaket begrüßen, kritisieren Gewerkschaftsvertreter den Aktionsplan als nicht weitgehend genug.

Kündigungsschutz: Ifo-Studie schlägt Lockerung vor

In der Fachdiskussion werden weitergehende Lockerungen des Kündigungsschutzes erörtert. Eine Ifo-Studie aus der zweiten Jahreshälfte 2026 schlägt vor, die Kündigungsregeln für die oberen zehn Prozent der Einkommensbezieher zu vereinfachen – ab einem Gehalt von etwa 101.400 Euro. Empfohlen wird unter anderem der Verzicht auf Einzelfallbetrachtungen und eine Verkürzung der Kündigungsfristen nach internationalem Vorbild.

Aktuell kosten Kündigungsverfahren in Deutschland im Durchschnitt etwa das 2,5-fache eines Jahresgehalts. Die Reformbestrebungen zielen darauf ab, diese Belastungen zu senken. Die Rechtsprechung bleibt dennoch streng: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az: 5 SLa 465/25) bestätigte kürzlich die strikte Einhaltung der Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen, gewährte jedoch in einem spezifischen Fall eine einwöchige Schonfrist.

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