Arbeitsrecht, Regierung

Arbeitsrecht: Regierung stoppt Vorrats-SEs zur Mitbestimmungs-Umgehung

Veröffentlicht: 09.07.2026 um 00:18 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Bundesregierung lockert Kündigungsschutz für Spitzenverdiener und schließt Mitbestimmungslücken bei Vorrats-SEs.

Arbeitsrecht 2027: Neue Regeln für Kündigung und Mitbestimmung
Arbeitsrecht - Mitarbeiter und ein Betriebsrat in einem modernen Büro, die Dokumente prüfen und diskutieren, symbolisch für Arbeitnehmerrechte und Kündigungsschutz. 09.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Es bringt tiefgreifende Änderungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Neben einer Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener sollen Schlupflöcher bei der betrieblichen Mitbestimmung gestopft werden.

Schluss mit Vorrats-SEs und ausländischen Tricks

Ein Kernpunkt der Reform: Die Gründung von sogenannten Vorrats-Europäischen Gesellschaften (Vorrats-SE) zur Umgehung der Mitbestimmung wird unterbunden. Bisher nutzten Unternehmen diese Rechtsform, um Betriebsräte zu verhindern oder Arbeitnehmervertreter aus Aufsichtsräten fernzuhalten. Das soll jetzt Geschichte sein.

Parallel dazu stärkt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechte von Beschäftigten an deutschen Standorten ausländischer Firmen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. 7 ABR 7/25) entschieden die Richter: Ein inländischer Standort kann als eigenständiger, betriebsratsfähiger Betriebsteil gelten – selbst wenn der Hauptsitz im Ausland liegt. Konkret ging es um den Malta-Air-Standort am BER mit rund 320 Mitarbeitern. Ausschlaggebend ist ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit vor Ort, etwa durch Weisungsbefugnisse lokaler Vorgesetzter wie Base Captains.

Weniger Kündigungsschutz für Top-Verdiener

Ab dem 1. Januar 2027 greift eine signifikante Neuerung für Gutverdiener. Wer ein Jahresbrutto über dem 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) verdient – aktuell rund 177.500 Euro –, bekommt einen gelockerten Kündigungsschutz. Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis dann gerichtlich gegen Abfindung auflösen, ohne einen bestimmten Grund nennen zu müssen. Die Maximalabfindung liegt bei 18 Monatsgehältern.

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Auch bei Befristungen wird es flexibler. Bis zum 31. Dezember 2030 gilt für Neueinstellungen: Sachgrundlose Befristungen sind bis zu 48 Monate möglich, mit bis zu sechs Verlängerungen. Das bisherige Vorbeschäftigungsverbot fällt weg. Ab 2027 entfällt zudem das Schriftformerfordernis bei Befristungen.

Strenge Regeln für Kündigungen – trotz Erleichterungen

Trotz der Lockerungen bleibt das BAG bei formalen Fehlern hart – aber nicht in allen Fällen. Am 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26) entschieden die Richter: Geringfügige Fehler in einer Massenentlassungsanzeige machen die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Ein Insolvenzverwalter hatte leicht falsche Zahlen an die Bundesagentur gemeldet. Da der Zweck der Anzeige – frühzeitige Arbeitsvermittlung – dennoch erfüllt wurde, war die Kündigung gültig.

Anders sieht es bei der Reihenfolge aus. Das BAG betonte am 1. April 2026 (Az. 6 AZR 152/22): Die Massenentlassungsanzeige darf erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erfolgen. Wer die Reihenfolge vertauscht, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigungen.

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Telefonische Krankschreibung wird abgeschafft

Das Reformpaket der Regierung bringt auch eine unpopuläre Änderung: Die telefonische Krankschreibung fällt weg. Künftig soll bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorgelegt werden müssen.

Und was passiert, wenn der Chef während des Urlaubs kündigen will? Das BAG stellte am 4. Dezember 2025 (Az. 2 AZR 55/25) klar: Die Zwei-Wochen-Frist für außerordentliche Kündigungen läuft auch während der Erholungszeit. Ein Kontaktverbot besteht nicht. Der Arbeitgeber muss versuchen, den Mitarbeiter etwa übers Diensthandy zu erreichen, um den Sachverhalt aufzuklären.

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