Arbeitsschutz, Pflichten

Arbeitsschutz: Fünf Pflichten, die Betriebe vor dem Jahreswechsel prüfen sollten

Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 16:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Kleine und große Unternehmen müssen Gefährdungen beurteilen, Unterweisungen organisieren und Sicherheitsmaßnahmen anpassen.
Aufgeräumter, heller Arbeitsbereich in einem Kleinbetrieb mit ordentlichen Regalen und industriellen Arbeitsgeräten. Illustration mit AI erstellt.

Fachpublikationen und Verbände machen zum Jahresende verstärkt auf anstehende Kontrollpflichten im betrieblichen Arbeitsschutz aufmerksam. Entsprechende Vorgaben und das Arbeitsschutzgesetz greifen bereits ab dem ersten Mitarbeiter, weshalb auch kleine Betriebe vor dem Jahreswechsel ihre Sicherheitskonzepte, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungspläne auf den aktuellen Stand bringen müssen.

Gesetzliche Kernpflichten vor dem Jahreswechsel

Wie die Marbach Academy in einem Bericht vom 30. Oktober 2026 hervorhebt, sollten Arbeitgeber vor dem Jahreswechsel insbesondere fünf zentrale Pflichten überprüfen.

Dazu gehören neben der eigentlichen Gefährdungsbeurteilung die Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) sowie die Durchführung und Planung der gesetzlich geforderten Unterweisungen. Zur Unterstützung stellt die Akademie einen kostenlosen Selbst-Check sowie einen Rechner für Einsatzzeiten nach der DGUV Vorschrift 2 bereit.

Auch internationale Fachmedien wie INFORLEX thematisierten Ende Oktober wiederkehrende Aufgaben zum Jahresende. Demnach müssen betriebliche Arbeitsschutzdienste periodische Analysen des Arbeitsschutzzustands planen, die mindestens einmal jährlich gesetzlich vorgeschrieben sind.

Zu den Kontrollpunkten gehören zudem die Arbeitsbedingungen, Daten für statistische Berichte, Informationen über krebserzeugende, mutagene oder reprotoxische Faktoren sowie Messungen schädlicher Einflüsse, Gesundheitsuntersuchungen und behördliche Entscheidungen.

Flexiblere Vorgaben und strategische Neuausrichtung

Die Anforderungen an Betriebe wandeln sich auch durch gesetzliche Anpassungen. Nach einer Reform des Arbeitsschutzgesetzes wurden die vormals starren Vorgaben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten durch einen risikobasierten Ansatz abgelöst.

Unternehmen erhalten dadurch mehr Flexibilität, tragen jedoch eine größere Verantwortung: Sie müssen betriebliche Gefährdungen verstärkt eigenständig ermitteln, bewerten und passende Maßnahmen festlegen.

John Crossman, Fachberater für Prozesssicherheit beim Software- und Beratungsunternehmen Sphera, betonte in diesem Zusammenhang, dass sich der Arbeitsschutz zunehmend von einer reinen Pflichterfüllung zu einem strategischen Erfolgsfaktor entwickle.

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Dass in der Praxis nach wie vor Versäumnisse vorkommen, belegen behördliche Kontrollen. Franz Rubey beanstandete im Rahmen von Überprüfungen unter anderem eine mangelhafte Ladungssicherung, fehlende oder ungenutzte Hilfsmittel beim Be- und Entladen, nicht vorhandene persönliche Schutzausrüstungen sowie unterlassene Mitarbeiterunterweisungen. Die Beseitigung der festgestellten Mängel wurde behördlich veranlasst.

Hilfsmittel für Analyse und Dokumentation

Um den organisatorischen Aufwand zu bewältigen, greifen Betriebe vermehrt auf digitale Werkzeuge zurück. Spezialisierte Softwarelösungen, etwa der Hoppe Unternehmensberatung GmbH, bündeln die Dokumente für Gefährdungsbeurteilungen, überwachen Prüfpflichten und erinnern an anstehende Wartungstermine für anstehende Audits.

Für die Erfassung von Belastungen stellt die Initiative Gesundheit und Arbeit (IGA) ein eigenes Instrument bereit. Nach vier Jahren Praxiseinsatz wurde dieses auf Basis von Praktikerrückmeldungen überarbeitet, um spezifische Anforderungs- und Belastungsprofile bei der Gefährdungsbeurteilung noch gezielter abbilden zu können.

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Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) widmet sich den Belastungen in kleineren Betrieben: Für den KMU-Survey befragte die Bundesanstalt 3094 Unternehmen zur aktiven Gefährdungsvermeidung bei psychischen Belastungen. Der zugehörige Datensatz soll voraussichtlich im ersten Quartal 2027 zur wissenschaftlichen Nutzung bereitgestellt werden.

Branchenspezifische Hilfen und Prüffristen

Für einzelne Wirtschaftszweige kündigen sich zur Jahreswende weitere Neuerungen an. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) plant für Anfang 2027 eine digitale Gefährdungsbeurteilung für Mühlen- und Mischfutterbetriebe mit bis zu 50 Beschäftigten im eigenen Extranet.

Ergänzend sind für 2027 ein neuer Wegweiser und überarbeitete Brandschutzinformationen vorgesehen. Zudem bietet die Berufsgenossenschaft ein Prämienverfahren mit Beiträgen von 25 Euro je rechnerischer Vollarbeitskraft und einer Mindestprämie von 500 Euro bei Erfüllung der Voraussetzungen an.

Bei technischen Anlagen bleiben eigenverantwortliche Fristen entscheidend: Nach Branchenregeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung legen Betreiber von Kochkesseln mit Gasbrennern Prüffristen selbst fest, wobei gesetzliche Höchstgrenzen bei Flüssiggasanlagen nicht überschritten werden dürfen und für Gasgeräte jährliche Kontrollen empfohlen werden.

Arbeitsmediziner weisen zudem darauf hin, dass wirtschaftliche Sparrunden den betrieblichen Arbeitsschutz nicht verdrängen dürfen, da eine feste Verankerung von Prävention und Gesundheitsförderung Betrieben helfe, angespannte Phasen verlässlicher zu überstehen.

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