Arbeitszeit, Schulen

Arbeitszeit Schulen: 160.000 LehrkrÀfte verlieren EntschÀdigungsanspruch

Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 20:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesverwaltungsgericht weist eine EntschĂ€digung zurĂŒck und verlangt bei Überlastung eine vorherige Anzeige beim Dienstherrn.

Bundesverwaltungsgericht begrenzt VergĂŒtung fĂŒr Mehrarbeit an Schulen
Ein leerer, sonnendurchfluteter Schulflur mit hohen Fenstern und poliertem Holzboden in einer minimalistischen Architektur. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat in einer Grundsatzentscheidung (Az. 2 C 19.25) klargestellt, dass eine dauerhafte Mehrarbeit von Schulleitern nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich begrĂŒndet.

LehrkrĂ€fte und Schulleiter sind demnach nicht befugt, ihre Arbeitszeit eigenstĂ€ndig ĂŒber die festgesetzten Grenzen hinaus zu verlĂ€ngern und anschließend eine VergĂŒtung zu fordern. Das Gericht betonte laut Berichten vom 17.09.2026, dass eine bestehende Überlastung zwingend beim Dienstherrn angezeigt werden muss.

Revision hebt Urteil des Oberverwaltungsgerichts LĂŒneburg auf

Mit dieser Entscheidung hob das Bundesverwaltungsgericht ein vorangegangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) LĂŒneburg auf. Das OVG hatte dem pensionierten niedersĂ€chsischen Grundschulrektor Frank Post im Februar 2025 noch eine EntschĂ€digung in Höhe von 31.435,59 Euro zugesprochen.

Diese Summe sollte die Mehrarbeit fĂŒr den Zeitraum von November 2017 bis zum 31.07.2022 kompensieren, in dem der Schulleiter aus Hannover eine wöchentliche Mehrarbeit von etwa sechs Stunden geleistet hatte.

Das OVG LĂŒneburg hatte in der Vorinstanz eine strukturelle Mehrarbeit von 5 Stunden und 42 Minuten pro Woche als erwiesen angesehen. Die Dokumentation des KlĂ€gers fĂŒr den betreffenden Zeitraum wies eine tatsĂ€chliche Mehrbelastung von 5 Stunden und 48 Minuten pro Woche aus.

Frank Post hatte seine Arbeitszeiten bereits in den Jahren 2015 und 2016 im Rahmen einer Studie der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) minutengenau erfasst. Das Land Niedersachsen legte gegen das Urteil des OVG Revision ein, die aufgrund der grundsÀtzlichen Bedeutung der Sache zugelassen worden war.

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Rechtliche Einordnung der Arbeitszeitregelungen

Im Kern des Verfahrens stand die Frage, ob ein Dienstherr verpflichtet ist, die tatsĂ€chliche Arbeitszeit seiner Beamten empirisch zu untersuchen. In Niedersachsen liegt die gesetzliche Regelarbeitszeit fĂŒr Beamte bei 40 Stunden pro Woche. Das Bundesverwaltungsgericht ließ in seiner Entscheidung offen, ob die Arbeitszeit zwingend nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2003/88/EG zu erfassen ist.

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung fĂŒr das Bildungswesen. Nach EinschĂ€tzung der GEW-Bundesvorsitzenden Maike Finnern wurde das strukturelle Problem der Überlastung zwar erkannt, es fehle jedoch an der Setzung entsprechender Normen durch den Gesetzgeber oder die Dienstherren.

Die Gewerkschaft gab an, dass bundesweit rund 840.000 LehrkrĂ€fte von der Thematik der Arbeitsbelastung betroffen seien. Konkret fĂŒr die Auswirkungen der aktuellen Entscheidung nannte die GEW eine Zahl von etwa 160.000 LehrkrĂ€ften, fĂŒr die das Urteil unmittelbar relevant sein könnte.

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Studien belegen flĂ€chendeckende Überschreitung der Regelarbeitszeit

Die Problematik der Arbeitszeitbelastung an Schulen wird durch aktuelle Untersuchungen gestĂŒtzt. Eine niedersĂ€chsische Studie, ĂŒber die in den vergangenen Tagen berichtet wurde, wertete die Aufzeichnungen von fast 2.900 LehrkrĂ€ften ĂŒber ein gesamtes Schuljahr aus. Dabei ergab sich fĂŒr Grundschulen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 46 Stunden und 38 Minuten wĂ€hrend der Schulwochen. Schulleitungen an Grundschulen kamen demnach auf eine durchschnittliche Mehrarbeit von 5 Stunden und 20 Minuten pro Woche.

ErgĂ€nzend dazu lieferte eine Untersuchung der UniversitĂ€t Göttingen Daten aus Hamburg. Dort ĂŒberschritten 735 untersuchte Vollzeit-LehrkrĂ€fte ihre Jahresarbeitszeit um durchschnittlich rund 75 Stunden. Trotz dieser dokumentierten Belastungen macht das aktuelle Urteil deutlich, dass eine rein faktische Mehrarbeit ohne vorherige offizielle Überlastungsanzeige beim Dienstherrn keine ausreichende Basis fĂŒr finanzielle Nachforderungen darstellt.

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