Arbeitszeitbetrug: 13 Prozent erfassen ihre Stunden regelmäßig nicht korrekt
Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 23:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deAktuelle Fachbeiträge befassen sich detailliert mit den bestehenden Pflichten zur Erfassung der Arbeitszeit in medizinischen Einrichtungen und beleuchten die rechtlichen Handlungsoptionen für Arbeitgeber beim Verdacht auf Arbeitszeitbetrug durch private Erledigungen. Die Dokumentation von Arbeitszeiten steht im Spannungsfeld zwischen gesetzlichen Vorgaben, personeller Belastung und arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Unregelmäßigkeiten.
Rechtliche Pflichten zur Erfassung und Lücken in der Praxis
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Verpflichtung von Arbeitgebern, ein verlässliches, objektives und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten erfasst werden kann. Dennoch klaffen Vorgabe und Wirklichkeit in vielen Bereichen auseinander.
Besonders im Gesundheitssektor zeigen sich deutliche Defizite. Eine Umfrage des Marburger Bundes vom Frühjahr 2025 unter rund 3.500 Ärztinnen und Ärzten an Universitätskliniken ergab, dass lediglich 17 Prozent der Befragten über eine elektronische und manipulationsfreie Arbeitszeiterfassung verfügten.
Zudem erwarteten 28 Prozent, Überstunden gar nicht erst einzureichen. Bei 44 Prozent dieser Gruppe blieben geleistete Mehrarbeitsstunden unberücksichtigt. Elf Prozent der Teilnehmenden gaben an, zehn oder mehr nicht erfasste Stunden pro Woche zu leisten.
Die hohe Arbeitsbelastung in medizinischen Berufen verdeutlicht auch der MB-Monitor 2024, der Daten von 9.649 Ärztinnen und Ärzten auswertete. Demnach lag die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bei 49 Stunden. 17 Prozent der Teilnehmenden leisteten 60 oder mehr Wochenstunden. Bei 45 Prozent fielen wöchentlich fünf bis neun Überstunden an, während täglich im Schnitt drei Stunden für die Verwaltung aufgewendet wurden.
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Hohe Schäden durch ungenaue Erfassung und private Tätigkeiten
Abweichungen bei der Dokumentation sind jedoch kein rein klinisches Phänomen. Eine Erhebung des Marktforschungsinstituts Consumerfieldwork unter 1.000 Beschäftigten in Deutschland zeigte, dass 13 Prozent ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht korrekt erfassen. Zugleich gaben drei Viertel der Befragten an, bereits während der regulären Arbeitszeit privaten Tätigkeiten nachgegangen zu sein.
Laut Sascha Stowasser vom Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (IFAA) verursacht Arbeitszeitbetrug erhebliche volkswirtschaftliche Schäden. Fehlzeiten seien für Unternehmen mit hohen Kosten verbunden. Wer bei der Erfassung seiner Stunden täuscht, riskiert weit mehr als eine formelle Abmahnung.
Ein Beispielfall verdeutlicht die Härte arbeitsrechtlicher Maßnahmen: Nach der Streichung einer Erschwerniszulage für Hitze- und Schmutzbelastung infolge einer Beförderung zum Abteilungsleiter empfahl eine Personalreferentin dem Angestellten, monatlich 7 Überstunden als Ausgleich anzugeben. Nachdem die Unternehmensführung Jahre später davon Kenntnis erlangte, kündigte sie dem Mitarbeiter fristlos.
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Differenzierte Rechtsprechung zu Reise- und Wegezeiten
Neben Manipulationen sorgen Abgrenzungsfragen bei der Erfassung regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied im Jahr 2025, dass innerbetriebliche Wegezeiten auf weitläufigen Arealen, etwa einem Flughafengelände, nicht automatisch als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten sind.
Auf europäischer Ebene präzisierte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22.10.2026 (Az. C-420/24) die Bewertung von Dienstfahrten. Das Gericht urteilte, dass Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Einsatzort und zurück als Arbeitszeit gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2003/88/EG einzustufen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfinden und der Beschäftigte über einen festen Arbeitsort verfügt.
Geklagt hatte der Leiter für Investitionen und Reparaturen eines rumänischen Infrastrukturunternehmens mit festem Dienstsitz in Ia?i. Nach Kontrollfahrten vom 08. bis 15.06.2021 über mehr als 1.500 Kilometer nach Suceava, Boto?ani, Foc?ani und Bukarest hatte der Arbeitgeber die Vergütung von 31,5 Stunden Reisezeit abgelehnt.
Der EuGH stellte die Einordnung als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzrechts klar, ließ die Frage der konkreten Vergütungspflicht sowie weitere Fragen zu wöchentlichen Höchstarbeitszeiten jedoch offen beziehungsweise verwarf diese als unzulässig.
