Arbeitszeitgesetz: AUB fordert flexibles Wochenmodell statt Tageshöchstgrenzen
Veröffentlicht am: 07.08.2026 um 14:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Arbeitsgemeinschaft Unabhängiger Betriebs- und Personalräte (AUB) hat am 6. August 2026 ein richtungsweisendes Thesenpapier zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Kern der Forderung ist die Ablösung der bisherigen starren Tageshöchstgrenzen durch ein flexibleres Wochenmodell. Damit reagiert die Organisation auf den sich wandelnden Bedarf in der modernen Arbeitswelt, während gleichzeitig aktuelle Statistiken und Gerichtsurteile den Reformdruck auf das deutsche Arbeitsrecht verdeutlichen.
Flexibilisierung bei Beibehaltung europäischer Schutzstandards
In ihrem Thesenpapier spricht sich die AUB dafür aus, die gesetzliche Höchstarbeitszeit künftig auf Wochenbasis zu definieren, statt wie bisher an engen täglichen Grenzen festzuhalten. Das Modell sieht vor, dass die europäische Obergrenze von 48 Stunden pro Woche weiterhin strikt eingehalten wird. Bestehende Regelungen zu Ruhezeiten und Pausen sollen nach den Vorstellungen der Organisation unangetastet bleiben, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten.
Hintergrund dieser Initiative sind auch die realen Arbeitszeitdaten des Jahres 2024. In diesem Zeitraum lag die durchschnittliche tatsächliche Wochenarbeitszeit in Deutschland bei 34,8 Stunden. Dabei zeigten sich deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern: Während Frauen im Schnitt 32,3 Stunden pro Woche arbeiteten, lag der Wert bei Männern mit 39,9 Stunden signifikant höher.
Diskrepanz zwischen Gesetz und betrieblicher Realität
Die Notwendigkeit einer Reform wird durch aktuelle Umfragedaten unterstrichen. Eine Erhebung der Organisation ADEXA unter 1123 Teilnehmern zeigt erhebliche Defizite bei der Umsetzung geltenden Rechts. Demnach gaben 49,9 % der Befragten an, dass ihre tatsächliche Arbeitszeit derzeit überhaupt nicht erfasst wird. Zudem erhielten 2,7 % der Umfrageteilnehmer keinen Ausgleich für geleistete Überstunden, und lediglich 5,7 % kamen in den Genuss tariflicher Zuschläge gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrags (§ 8 BRTV).
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Parallel zu den Diskussionen über die zeitliche Gestaltung rückt auch die Entgelttransparenz stärker in den Fokus. Seit dem 7. Juni 2026 ist die Umsetzungsfrist für die entsprechende EU-Richtlinie abgelaufen. Da diese nun unmittelbar wirkt, können sich Beschäftigte vor Gericht direkt auf die Bestimmungen berufen. Der Deutsche Juristinnenbund (djb) mahnt in diesem Zusammenhang die vollständige nationale Umsetzung an.
Aktuelle Rechtsprechung setzt Rahmen für Reformen
Während die politische Debatte über das Wochenmodell an Fahrt gewinnt, präzisieren deutsche Gerichte die bestehenden Leitplanken für Arbeitgeber und Betriebsräte. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einem Beschluss vom 23.06.2026 (II ZB 12/25) klar, dass Arbeitnehmer für die Ermittlung von Schwellenwerten nach dem Drittelbeteiligungsgesetz grundsätzlich nur ihrem jeweiligen Vertragsarbeitgeber zuzurechnen sind. Eine wechselseitige Zurechnung in Gemeinschaftsbetrieben findet demnach nur unter engen Voraussetzungen wie einem Beherrschungsvertrag oder einer Eingliederung statt.
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich in der jüngeren Vergangenheit mit den Pflichten von Arbeitgebern. In einem Urteil vom 04.12.2025 (2 AZR 55/25) wurde entschieden, dass Unternehmen Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung auch während des Urlaubs eines Arbeitnehmers vorantreiben müssen, sofern dies zur Einhaltung der Ausschlussfrist für Kündigungen nach § 626 Abs. 2 BGB erforderlich ist. Ein generelles Kontaktverbot während der Urlaubszeit bestehe nicht.
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Hinsichtlich der Bekämpfung von Rechtsmissbrauch im Arbeitsrecht setzte das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg am 30.06.2026 (7 SLa 25/26) Akzente. Die Richter urteilten, dass ein einmaliger Vorwurf des sogenannten AGG-Hoppings nicht ausreiche, um einen Rechtsmissbrauch zu belegen. Im konkret verhandelten Fall wurde einem Kläger eine Entschädigung von 3.750 Euro wegen Geschlechtsdiskriminierung zugesprochen.
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