Arbeitszeitgesetz: Elektronische Erfassung wird Pflicht für Tarifbetriebe
18.06.2026 - 18:28:46 | boerse-global.de
Während der Gesetzgeber die Arbeitszeit flexibler gestalten will, verschärft das Bundesarbeitsgericht die Regeln für Betriebsvereinbarungen. Gleichzeitig eskalieren Konflikte bei Thyssenkrupp, der Commerzbank und in der Hotellerie.
Thyssenkrupp spaltet zweite Sparte ab
Der Aufsichtsrat von Thyssenkrupp hat am 16. Juni die Verselbstständigung der Werkstoffhandelssparte Materials Services gebilligt. Die neue Einheit soll unter dem Namen TK Accelis als Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) an die Börse gehen. Thyssenkrupp will die strategische Mehrheit behalten.
Die Arbeitnehmerseite stimmte zu – nach weitreichenden Zusagen zur Sicherung der Mitbestimmung und Tarifbindung. Es ist die zweite große Sparten-Abspaltung innerhalb kurzer Zeit, nach dem Börsengang von TKMS.
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Commerzbank: Betriebsrat zeigt Unicredit an
Der Übernahmekampf um die Commerzbank eskaliert. Der Betriebsrat des Frankfurter Instituts beschloss am 17. Juni, Strafanzeige gegen die italienische Unicredit zu erstatten. Der Vorwurf: Marktmanipulation und Anlegertäuschung.
Hintergrund ist die Sorge vor einem massiven Arbeitsplatzabbau. Die Unicredit ist derzeit größte Aktionärin der Commerzbank.
Arbeitszeit soll flexibler werden
Das Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Tarifgebundene Unternehmen sollen künftig eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit vereinbaren können. Der Gesundheitsschutz bleibt gewahrt: Im Jahresschnitt sind maximal 48 Stunden pro Woche erlaubt.
Ein zentraler Punkt: Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit elektronisch erfassen. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, sofern Verstöße gegen Schutzvorschriften bekannt werden. Wirtschaftsverbände wie Gesamtmetall und die Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) kritisieren die Pläne als zu restriktiv.
BAG: Betriebsvereinbarungen ohne Beschluss sind unwirksam
Ein Grundsatzurteil vom 27. Januar 2026 (1 AZR 147/24) sorgt für Klarheit: Eine vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Vereinbarung ist unwirksam, wenn kein entsprechender Beschluss des Gremiums vorliegt. Weder Anscheins- noch Duldungsvollmacht greifen, und der bloße Vollzug ersetzt die fehlende demokratische Legitimation nicht.
Das hat direkte Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Änderungen der Durchführungsform unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Gerichte müssen die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen künftig von Amts wegen prüfen.
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Arbeitszeit: EuGH zählt Kundenfahrten als Arbeitszeit
Bereits am 13. September 2022 hatte das BAG die Weichen für moderne Arbeitszeitmessung gestellt (1 ABR 22/21). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) forderte 2019 eine systematische Messung der Arbeitszeit. Nun legte der EuGH am 9. Oktober 2025 nach (C-110/24): Fahrten mit einem Firmenwagen direkt zum Kunden sind Arbeitszeit, sofern der Arbeitgeber die Details der Fahrt festlegt.
Das kollidiert mit bisherigen nationalen Belastungstheorien. Besonders relevant: Die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden muss eingehalten werden – auch wenn Staus die Fahrtzeit verlängern.
Betriebsratswahl: Polizei muss eingreifen
Dass Mitbestimmung in der Praxis auf Widerstand stößt, zeigt ein Vorfall im Stubaital. Am 17. Juni 2026 kam es bei einer Betriebsratswahl im Explorer Hotel zu massiven Behinderungen durch die Hotelleitung. Kandidaten wurden gekündigt, die Polizei musste gegen den Wahlvorstand einschreiten.
Die Wahl konnte dennoch rechtmäßig durchgeführt werden. Die Gewerkschaft vida und der ÖGB Tirol kritisierten das Vorgehen scharf – als Angriff auf die betriebliche Mitbestimmung.
