Arbeitszeitkonto: 12 Minusstunden rechtfertigen nicht automatisch 249 Euro Abzug
Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 01:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle juristische Ratgeber erläutern die arbeitsrechtlichen Ansprüche bei einer Erkrankung während der Urlaubszeit sowie die gesetzlichen und vertraglichen Grenzen für das Führen von Minusstunden auf Arbeitszeitkonten. Dabei zeigt sich, dass Arbeitnehmer klare Pflichten erfüllen müssen, um ihre Urlaubstage zu schützen, während Arbeitgeber bei Zeitschulden nicht beliebig Gehaltsabzüge vornehmen dürfen.
Krankmeldung während des Urlaubs schützt Erholungsanspruch
Erkrankt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter während des bewilligten Urlaubs, verfallen diese Tage nicht zwangsläufig. Ärztlich nachgewiesene Tage einer eigenen Arbeitsunfähigkeit werden gemäß Paragraf 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nicht auf den gesetzlichen Jahresurlaub angerechnet.
Eine automatische Verlängerung des laufenden Urlaubs tritt dadurch jedoch nicht ein; die betroffenen Urlaubstage müssen nach der Genesung regulär neu beantragt werden.
Voraussetzung für die Erhaltung der Urlaubstage ist die Einhaltung der Meldevorschriften. Nach Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) muss die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitgeteilt werden.
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Befindet sich die betroffene Person im Ausland, bestehen zusätzliche Pflichten: Neben der unverzüglichen Anzeige muss auch die Adresse am aktuellen Aufenthaltsort mitgeteilt und die Krankenkasse informiert werden.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht im Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen, sofern das jeweilige Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Grenzen bei Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto
Auch bei der Handhabung von Arbeitszeitkonten bestehen feste arbeitsrechtliche Vorgaben. Grundsätzlich gibt es für Minusstunden keine feste gesetzliche Höchstgrenze. Maßgeblich sind hierfür primär die Regelungen im individuellen Arbeitsvertrag sowie in anwendbaren Betriebs- oder Tarifvereinbarungen.
Wichtig ist die Unterscheidung der Ursachen für ein Zeitdefizit: Entsteht ein Arbeitsausfall dadurch, dass der Arbeitgeber keine Arbeit zuweisen kann, greift der Annahmeverzug nach Paragraf 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In solchen Fällen dürfen dem Beschäftigten keine Minusstunden angelastet werden. Ebenso führen reguläre Ausfallzeiten durch Krankheit oder Urlaub nicht zu einem Minus auf dem Zeitkonto.
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Dürfen Minusstunden im Einzelfall verrechnet werden, hat dies nach genauen Vorgaben zu erfolgen. In einer Beispielrechnung bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einem Monatsgehalt von 3.600 Euro brutto führen 12 aufgelaufene Minusstunden, von denen 8 Stunden selbst verschuldet wurden, zu einem zulässigen Abzug von rund 166 Euro brutto.
Ein vollständiger Abzug für alle 12 Stunden in Höhe von 249 Euro wäre in diesem Fall unzulässig, da nur die selbst verursachten Fehlzeiten berücksichtigt werden dürfen.

