Arbeitszeugnis: BAG verbietet reine Notentabellen im Fließtext
Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 00:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der betrieblichen Personalpraxis stellt die rechtssichere Erstellung von Arbeitszeugnissen eine dauerhafte Herausforderung dar. Ein grundlegendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat in diesem Zusammenhang die formalen Anforderungen an ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis konkretisiert.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung an eine bestimmte Darstellungsform gebunden sind, um den gesetzlichen Ansprüchen der Arbeitnehmer gerecht zu werden.
Verpflichtung zum Fließtext schließt reine Notentabellen aus
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch darauf, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in Form eines zusammenhängenden Fließtextes verfasst wird. In einem im Spätsommer 2021 abgeschlossenen Verfahren (Urteil vom 25.08.2021, Az. 9 AZR 262/20) stellten die Erfurter Richter klar, dass eine bloße Notentabelle nicht ausreicht, um die Anforderungen an ein solches Dokument zu erfüllen.
Ein qualifiziertes Zeugnis zeichnet sich dadurch aus, dass es über die reinen Stammdaten und die Tätigkeitsbeschreibung hinaus auch eine Bewertung der Führung und Leistung des Mitarbeiters enthält.
Das Gericht betonte, dass eine tabellarische Darstellung von Noten oder Kompetenzwerten den individuellen Charakter der Leistungsbeurteilung nicht ausreichend abbildet. Arbeitnehmer können daher darauf bestehen, dass ihre Leistungen in ausformulierten Sätzen beschrieben und bewertet werden.
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Rechtlicher Hintergrund und der Fall eines Elektrikers aus Westfalen
Dem Urteil lag der Rechtsstreit eines Elektrikers aus Westfalen zugrunde. Der Kläger wehrte sich gegen die Form der Leistungsbeurteilung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber, die nicht den üblichen Standards eines Fließtextes entsprach.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht die grundsätzliche Entscheidung über die Unzulässigkeit einer reinen Notentabelle getroffen hatte, wurde der Fall zur weiteren Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zurückverwiesen.
Die Zuständigkeit der nachgeordneten Instanz ist in solchen Fällen notwendig, um die konkrete Umsetzung der Korrekturen am Zeugnis unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Vorgaben zu prüfen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Zeugnisse, die lediglich aus Ankreuzfeldern oder tabellarischen Zusammenfassungen bestehen, juristisch angreifbar sind und einen Nachbesserungsanspruch des Arbeitnehmers begründen.
Bedeutung für die betriebliche Personalpraxis
Für Personalabteilungen und Arbeitgeber hat die Rechtsprechung des BAG zur Folge, dass standardisierte Bewertungssysteme, die lediglich auf Tabellen basieren, nur als interne Hilfsmittel oder Entwürfe dienen können. Das finale Dokument, welches dem ausscheidenden Mitarbeiter ausgehändigt wird, muss die individuellen Leistungsmerkmale in sprachlich ausformulierter Weise widerspiegeln.
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Juristen weisen in diesem Kontext darauf hin, dass die Wahl der Formulierungen im Fließtext der Zeugnissprache folgen muss, um einerseits dem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer und andererseits der Wahrheitspflicht des Arbeitgebers gerecht zu werden.
Eine Tabelle mag zwar eine schnelle Übersicht über verschiedene Kompetenzbereiche bieten, sie verfehlt jedoch den Zweck eines qualifizierten Zeugnisses, ein differenziertes Bild der beruflichen Entwicklung und der spezifischen Erfolge des Mitarbeiters zu zeichnen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sichert damit einen einheitlichen Qualitätsstandard für Arbeitszeugnisse im deutschen Arbeitsrecht.
