Arbeitszeugnis, Gericht

Arbeitszeugnis: Gericht verlangt Firmenbriefpapier ab sofort

Veröffentlicht: 14.07.2026 um 00:18 Uhr, Redaktion boerse-global.de

LAG Hamm verlangt offiziellen Firmenbogen für Arbeitszeugnisse. BAG-Urteile zu Kündigungen und geplante Reformen ergänzen die aktuelle Rechtsprechung.

Arbeitszeugnis: Strengere Formvorschriften durch Gerichtsurteil
Eine Nahaufnahme einer Hand, die ein offizielles Dokument mit Firmenbriefkopf hält, möglicherweise ein Arbeitszeugnis, vor einem unscharfen Bürohintergrund. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Arbeitgeber müssen künftig zwingend den offiziellen Firmenbogen mit Briefkopf verwenden.

Formfehler können teuer werden

Ein einfacher Ausdruck auf Kopierpapier reicht nicht aus, entschied das Gericht am 13. Juli 2026 (Az. 9 Ta 319/25). Das Dokument muss auf dem im Geschäftsverkehr üblichen Briefpapier ausgestellt werden. Sonst gilt der Zeugnisanspruch nicht als erfüllt.

Verweigert der Arbeitgeber die korrekte Form, können Arbeitnehmer den Anspruch per Zwangsvollstreckung durchsetzen. Das Gericht betont: Das Arbeitszeugnis ist eine offizielle Urkunde – und muss auch optisch den Standards des Ausstellers entsprechen.

BAG präzisiert Beweislast

Anzeige

Fehler in der Form oder unzulässige Formulierungen im Arbeitszeugnis können schnell zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen. Dieser kostenlose Ratgeber unterstützt Sie mit rechtssicheren Mustern und Checklisten dabei, unanfechtbare Zeugnisse professionell zu erstellen. In wenigen Minuten zum rechtssicheren Arbeitszeugnis

Neben den formalen Anforderungen gibt es weitere wichtige Urteile. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich am 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) mit dem Nachweis des Zugangs von Dokumenten. Bei digitalen Einwurf-Einschreiben im Scan-Verfahren gibt es keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang.

Konkret: Ein Arbeitgeber konnte den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht belegen. Der Zusteller hatte die Unterschrift bereits vor dem Einwurf geleistet. Die darauf basierende krankheitsbedingte Kündigung wurde für unwirksam erklärt.

Schon am 29. Januar 2026 (Az. 2 AZR 128/25) hatte das BAG die Anforderungen an Kündigungen in der Probezeit bei schwerbehinderten Arbeitnehmern präzisiert. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Ein bloßer Kenntnisnahme-Stempel reicht nicht – der Arbeitgeber muss die gesetzliche Frist von einer Woche abwarten.

Geplante Reformen: Was sich ändern soll

Die Bundesregierung plant umfassende Änderungen im Arbeitsrecht. Ein Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026 sieht vor: Unternehmen können künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen. Zwar besteht diese Möglichkeit bereits heute (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG), doch die Neuregelung soll die telefonische Krankschreibung beenden. Betriebe sollen aber Abweichungsmöglichkeiten behalten.

Weitere geplante Änderungen:

  • Befristungen: Die sachgrundlose Befristung soll von zwei auf bis zu vier Jahre verlängert werden, mit bis zu sechs Verlängerungen. Das bisherige Vorbeschäftigungsverbot soll entfallen.
  • Schriftformerfordernis: Zum 1. Januar 2027 soll das Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge weitgehend durch die Textform ersetzt werden. Das würde die Digitalisierung der Personalverwaltung vereinfachen.
Anzeige

Mit den geplanten Gesetzesänderungen und neuen Anforderungen des Nachweisgesetzes lauern in vielen Arbeitsverträgen gefährliche Bußgeld-Fallen. Sichern Sie sich jetzt 19 sofort einsetzbare Muster-Formulierungen und prüfen Sie Ihre Verträge auf Rechtssicherheit. Kostenlosen Ratgeber für Arbeitsverträge herunterladen

Vergütungstransparenz: Ein Kollege reicht

Das BAG hatte bereits am 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) klargestellt: Die Kenntnis über das Gehalt eines einzigen männlichen Kollegen derselben Vergleichsgruppe reicht aus, um eine Vermutung für Entgeltdiskriminierung zu begründen. Dann liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, der eine sachliche Rechtfertigung für die Gehaltsunterschiede darlegen muss.

Diese Rechtsprechung steht im Kontext der EU-Entgelttransparenzrichtlinie – deren nationale Umsetzung war eigentlich bis Juni 2026 vorgesehen.

Disclaimer zu unseren Artikeln: Keine Anlageberatung, keine Kauf oder Verkaufsempfehlung. Angaben zu Kursen, Unternehmen und Märkten ohne Gewähr; Änderungen jederzeit möglich. Börsengeschäfte können zu hohen Verlusten führen. Unsere Beiträge werden ganz oder teilweise automatisiert mit Unterstützung von AI erstellt und geprüft.

de | wirtschaft | 69762295 |