Aryzta-Werk in Gerolzhofen: Schließungspläne bedrohen bis zu 300 Jobs
Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 13:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deDer Backwarenkonzern Aryzta hat am 26. Oktober 2026 die geplante Schließung des Hiestand-Werks in Gerolzhofen angekündigt. Von der beabsichtigten Stilllegung des unterfränkischen Produktionsstandorts sind 250 bis 300 Arbeitsplätze betroffen.
Wie das Unternehmen mitteilte, soll die Fertigung künftig am Standort Eisleben gebündelt werden. Für die Belegschaft in Gerolzhofen bedeutet dieser Schritt eine Phase erheblicher Unsicherheit über den Fortbestand der Beschäftigungsverhältnisse.
Prüfung von Arbeitsverträgen und Schutz vor voreiligen Schritten
Angesichts der Schließungspläne verweisen Fachanwälte für Arbeitsrecht auf die Notwendigkeit eines besonnenen Vorgehens seitens der Belegschaft. Betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten zunächst Ruhe bewahren und ihre vertraglichen Grundlagen sichten. Dazu gehört eine genaue Überprüfung der Arbeitsverträge, aller Nachträge sowie der regelmäßigen Entgeltabrechnungen, um den individuellen rechtlichen Status verbindlich festzustellen.
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Zudem wird Beschäftigten geraten, frühzeitig den eigenen Rechtsschutz abzuklären. Besondere Zurückhaltung ist geboten, falls seitens der Unternehmensleitung Aufhebungsverträge vorgelegt werden sollten. Vor einer Unterschrift unter solche Vereinbarungen sei zwingend qualifizierter rechtlicher Rat einzuholen, da ein Aufhebungsvertrag regelmäßig erhebliche Konsequenzen für gesetzliche Ansprüche und Schutzrechte mit sich bringt.
Rechtliche Grenzen bei Versetzungen und Standortverlagerung
Da Aryzta plant, die Produktion künftig in Eisleben zu konzentrieren, gewinnt für die Beschäftigten auch die Frage möglicher Versetzungen an Bedeutung. Juristen betonen hierbei, dass eine Versetzung an einen anderen Standort an strenge rechtliche Vorgaben geknüpft ist. Zunächst ist zu prüfen, welcher Arbeitsort im Arbeitsvertrag konkret vereinbart wurde und ob eine wirksame Versetzbarkeitsklausel vorliegt.
Selbst wenn eine solche Klausel im Vertrag enthalten ist, darf der Arbeitgeber Versetzungen nicht willkürlich anordnen. Das Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, die persönlichen Belange der betroffenen Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen.
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Dazu zählen insbesondere Faktoren wie Kinderbetreuung, die Pflege von Angehörigen, gesundheitliche Aspekte sowie die konkrete Entfernung zum neuen Beschäftigungsort. Nicht zuletzt unterliegt jede Versetzung der gesetzlichen Mitbestimmung des Betriebsrats, dessen Beteiligungsrechte der Arbeitgeber bei solchen Maßnahmen zwingend wahren muss.
