Attestpflicht, Zeugnis

Attestpflicht: Ärztliches Zeugnis ist regulär erst ab dem vierten Tag fällig

Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Atteste sichern grundsätzlich den Beweiswert; ab 2028 ermöglicht eine neue Regelung bei längeren Erkrankungen teilweise Arbeit.
Ein leerer, aufgeräumter Schreibtisch in einem hellen Büro, der eine ruhige und unbesetzte Arbeitsumgebung darstellt. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle arbeitsrechtliche Ratgeber befassen sich eingehend mit den Konsequenzen vorgetäuschter Krankschreibungen sowie den gesetzlichen Vorgaben bei langwierigen Erkrankungen. Anlass für die Debatte bieten neben extremen Einzelfällen – wie dem einer Lehrkraft, die sich 16 Jahre lang krankschreiben ließ, obwohl sie gesund war, und sich nun vor Gericht verantworten muss – auch repräsentative Erhebungen zum Verhalten von Beschäftigten.

Laut einer Yougov-Umfrage aus dem Vorjahr hat bereits mehr als jeder vierte Befragte schon einmal unter falschen Angaben bei der Arbeit gefehlt. Eine Untersuchung der Pronova BKK ergab zudem, dass sich 60 Prozent der Beschäftigten schon einmal krankgemeldet haben, obwohl sie sich fit genug fühlten; sieben Prozent gaben an, dies häufiger zu tun.

Beweiswert des Attests und Kündigungsrisiken

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Das Kammergericht Berlin stellte in einem Beschluss (Az. 3 ORbs 133/26) fest, dass das Dokument belegt, dass eine medizinische Fachkraft die Erkrankung festgestellt hat, was im Streitfall eine Nachforschungspflicht des Gerichts auslöst.

Eine ausreichende Entschuldigung liege bereits vor, wenn die Anreise unmöglich oder unzumutbar war, ohne dass zwingend Verhandlungsunfähigkeit vorliegen muss.

Wird der Beweiswert jedoch erschüttert, drohen arbeitsrechtliche Folgen bis hin zum Verlust des Vergütungsanspruchs. So wies das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Klage eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ab, nachdem dieser während einer monatelangen Krankschreibung wiederholt wochenweise gearbeitet hatte.

Bei lang anhaltenden Ausfällen kann zudem eine krankheitsbedingte Kündigung drohen. Dies zeigt der Fall einer Buchhalterin, die seit 2012 wiederholt fehlte; nachdem für den Betrieb in den Jahren 2015, 2016 und 2018 wegen der Dauer der Fehlzeiten keine Fortzahlungspflicht mehr bestand, kündigte der Arbeitgeber 2018 ordentlich unter Verweis auf die wirtschaftlichen Belastungen im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes.

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Pflichten im Krankheitsfall und betriebliche Kontaktaufnahme

Grundsätzlich gilt nach Paragraf 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes der Anspruch auf Gehalt für bis zu sechs Wochen. Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, ein ärztliches Attest ist regulär ab dem vierten Tag fällig.

Zeigt sich ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz erkennbar krank, darf der Arbeitgeber ihn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach Hause schicken; ohne Vorliegen einer ärztlichen Krankschreibung geschieht dies bei fortlaufender Bezahlung im Annahmeverzug.

Klauseln im Arbeitsvertrag, die Kranke unverhältnismäßig belasten, halten der gerichtlichen Prüfung oft nicht stand. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erklärte in einem Teilurteil (Az. 8 Sa 25/25) eine Vertragsklausel für unwirksam, nach der Beschäftigte bei der Krankmeldung auf dringliche Arbeiten hinweisen mussten.

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Ein Mitarbeiter in der Warendisposition hatte sich ohne Hinweis auf Material krankgemeldet, woraufhin am Folgetag drei Kundenaufträge nicht termingerecht ausgeliefert worden waren; die daraufhin erteilte Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden.

Allerdings entschied das Bundesarbeitsgericht bereits 2016 (Az. 10 AZR 596/15), dass Betriebe Erkrankte kontaktieren dürfen, wenn ein dringender betrieblicher Anlass besteht und die Information nicht anderweitig beschafft werden kann.

Politische Debatte und neue Regelungen ab 2028

Die Debatte um Fehlzeiten bleibt angespannt: In der Woche vom 12. bis 18. Oktober 2026 erkrankten in Deutschland über fünf Millionen Menschen neu an einem Atemwegsinfekt. Zwar kündigte die Bundesregierung im Sommer für den Herbst strengere Regeln an, doch gilt Ende Oktober 2026 weder eine generelle Attestpflicht ab dem ersten Tag noch wurde die telefonische Krankschreibung abgeschafft.

Gegen eine generelle Pflicht ab Tag eins wandte sich ein Facharzt für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie im Ärztehaus Aulendorf: Er warnte vor volleren Wartezimmern, mehr Terminen und dem Risiko längerer Krankschreibungen bei bestehendem Hausärztemangel, während er als Alternative Karenztage ins Spiel brachte.

Auch die IHK Bodensee-Oberschwaben hinterfragte den wirtschaftlichen Nutzen einer Neuregelung, da Arbeitgeber schon heute im Einzelfall eine Vorlage ab dem ersten Tag verlangen könnten.

Langfristig zeichnet sich eine Flexibilisierung ab: Ab dem 1. Januar 2028 können gesetzlich Krankenversicherte nach Paragraf 44c SGB V eine Teilarbeitsunfähigkeit nutzen. Diese gilt nur bei längeren Erkrankungen und erfordert die ärztliche Feststellung sowie das Einverständnis beider Seiten, wobei die Initiative ausschließlich vom Beschäftigten ausgehen darf.

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