AU-Richtlinie: Neue Teilarbeitsunfähigkeit mit 25-75% Stundenmodell
Veröffentlicht am: 03.09.2026 um 12:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. September 2026 den offiziellen Startschuss für die Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-Richtlinie) gegeben.
Mit diesem Beratungsverfahren sollen die notwendigen Weichen gestellt werden, um das Modell der Teilarbeitsunfähigkeit (Teil-AU) in die medizinische Versorgung zu integrieren. Grundlage für dieses Vorhaben ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das eine flexiblere Gestaltung der Genesungsphasen für gesetzlich Versicherte vorsieht.
Flexibler Übergang in fest definierten Stufen
Das neue Modell der Teilarbeitsunfähigkeit soll eine Brücke zwischen vollständiger Arbeitsunfähigkeit und der vollen Rückkehr in den Beruf schlagen. Ziel ist es, Versicherten mit einer nicht nur geringfügigen Erkrankung eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Laut den gesetzlichen Vorgaben soll die Teil-AU ab dem 01.01.2028 für die Versicherten verfügbar sein.
Die Umsetzung sieht eine klare Strukturierung der Arbeitszeit vor. Die Reduzierung beziehungsweise Wiederaufnahme der Tätigkeit kann demnach in festen Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent der regulären Arbeitszeit erfolgen. Damit wird ein Instrument geschaffen, das über die bisherige Praxis der stufenweisen Wiedereingliederung hinausgeht und eine rechtlich definierte Form der teilweisen Erwerbstätigkeit während einer Krankheitsphase etabliert. Der G-BA ist nun gefordert, die medizinischen Details und formalen Abläufe bis Januar 2027 verbindlich zu regeln.
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Medizinische Voraussetzungen und Freiwilligkeit
Für die Inanspruchnahme einer Teil-AU müssen bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sein. Das Gesetz sieht vor, dass eine solche Regelung nur dann in Betracht kommt, wenn die zugrunde liegende Erkrankung voraussichtlich länger als 4 Wochen andauern wird. Damit richtet sich das Angebot primär an Patienten mit längerfristigen Krankheitsverläufen, bei denen eine schrittweise Belastungssteigerung medizinisch sinnvoll erscheint.
Ein zentraler Aspekt der Neuregelung ist die Freiwilligkeit. Die Entscheidung, das Modell der Teilarbeitsunfähigkeit zu nutzen, liegt bei den Versicherten selbst. Es handelt sich um ein Angebot zur Förderung der beruflichen Teilhabe, das nicht gegen den Willen des Patienten angeordnet werden kann.
Mitwirkungsrechte und Fristen für Arbeitgeber
Auch für Arbeitgeber bringt die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit neue prozedurale Anforderungen mit sich. Da die Teil-AU unmittelbar die Arbeitsorganisation und die Einsatzplanung im Unternehmen betrifft, ist die Durchführung an die Zustimmung des Betriebs gebunden.
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Hierfür sieht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eine klare Fristenregelung vor: Dem Arbeitgeber wird eine Zustimmungsfrist von 7 Tagen eingeräumt. Innerhalb dieser Woche muss das Unternehmen entscheiden, ob der teilweisen Arbeitsaufnahme auf Basis der ärztlichen Einschätzung zugestimmt wird.
Erfolgt keine Zustimmung durch den Arbeitgeber innerhalb dieses Zeitraums, behält die ursprüngliche Feststellung der vollen Arbeitsunfähigkeit ihre Gültigkeit. Damit bleibt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen der Teil-AU eng an die betrieblichen Möglichkeiten gekoppelt.
