Ausgleichsabgabe: Betriebe zahlen bis 815 Euro monatlich seit MĂ€rz
Veröffentlicht am: 22.07.2026 um 07:49 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Ausgleichsabgabe fĂŒr Unternehmen ohne inklusive ArbeitsplĂ€tze ist im FrĂŒhjahr deutlich gestiegen. Betriebe mit mindestens 20 ArbeitsplĂ€tzen, die ihre gesetzliche BeschĂ€ftigungspflicht von fĂŒnf Prozent nicht erfĂŒllen, zahlen seit MĂ€rz 2026 höhere SĂ€tze. FĂŒr Firmen ohne einen einzigen schwerbehinderten BeschĂ€ftigten liegen die Kosten bei 815 Euro monatlich pro unbesetztem Pflichtplatz.
Die gestaffelten SĂ€tze treffen Unternehmen unterschiedlich hart. Liegt die BeschĂ€ftigungsquote zwischen drei und fĂŒnf Prozent, werden 155 Euro pro Monat fĂ€llig. Bei Quoten unter zwei Prozent sind es 405 Euro. Die Meldung der BeschĂ€ftigungszahlen an die Agentur fĂŒr Arbeit erfolgte turnusgemÀà bis Ende MĂ€rz.
Schleswig-Holstein setzt auf AusbildungsprÀmien
Das Bundesland stellt fĂŒnf Millionen Euro einmalig sowie jĂ€hrlich 1,5 Millionen Euro bis 2027 bereit. Unternehmen erhalten fĂŒr jeden neuen Ausbildungsplatz in Inklusionsbetrieben eine PrĂ€mie von bis zu 10.000 Euro. Wer die Auszubildenden nach Abschluss in ein unbefristetes ArbeitsverhĂ€ltnis ĂŒbernimmt, bekommt eine weitere Zahlung in gleicher Höhe.
Bereits 146 Teilnehmer haben das Projekt seit dem Start durchlaufen. Die Finanzierung stammt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Auf Bundesebene wurden Anfang Juli bei den 13. Inklusionstagen in Berlin herausragende Initiativen mit dem Bundesteilhabepreis ausgezeichnet â darunter ein Projekt fĂŒr Schauspielausbildung und ein Mentoring-Programm fĂŒr Start-ups.
Beratung und Begleitung werden ausgebaut
Die gestaffelten SĂ€tze der Ausgleichsabgabe treffen Unternehmen unterschiedlich hart â bei einer Quote unter 2 % werden 405 Euro fĂ€llig, bei 0 % sogar 815 Euro monatlich pro unbesetztem Pflichtplatz. Wer jetzt seine Inklusionsquote optimiert, kann diese Kosten drastisch senken. Unser kostenloser Report zeigt Ihnen die konkreten Schritte. Jetzt Report zur Ausgleichsabgabe anfordern
Der Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung bietet Betrieben kostenlose Beratung vor Ort an. Schwerpunkte sind das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM). Ziel ist es, die ArbeitsfÀhigkeit von BeschÀftigten dauerhaft zu erhalten und vorzeitiges Ausscheiden zu verhindern.
Die Berufsgenossenschaft fĂŒr Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sucht derzeit FachkrĂ€fte fĂŒrs Reha-Management. Die Bewerbungsfrist endet Ende Juli. Die Aufgaben umfassen die PrĂŒfung und Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX. In Landkreisen wie Biberach unterstĂŒtzen zudem Verfahrenslotsen junge Menschen mit Behinderungen bis zum 27. Lebensjahr bei der Beantragung von Eingliederungshilfe.
Job-to-Job-Erprobung soll Wechsel erleichtern
Ein neuer Gesetzentwurf zur Modernisierung der Arbeitsförderung sieht Probearbeitsphasen vor. BeschĂ€ftigte sollen fĂŒr bis zu vier Wochen â in AusnahmefĂ€llen bis zu sechs Wochen â bei einem neuen Arbeitgeber auf Probe arbeiten können. WĂ€hrend dieser Zeit bleibt das bestehende ArbeitsverhĂ€ltnis inklusive KĂŒndigungsschutz bestehen. Der aktuelle Arbeitgeber zahlt weiter das Entgelt, die MaĂnahme muss bei der Bundesagentur fĂŒr Arbeit beantragt werden.
Schleswig-Holstein stellt fĂŒnf Millionen Euro fĂŒr Inklusionsbetriebe bereit â pro neuem Ausbildungsplatz gibt es bis zu 10.000 Euro PrĂ€mie. Nutzen auch Sie diese Förderung, um Ihre BeschĂ€ftigungspflicht zu erfĂŒllen und Strafzahlungen zu vermeiden. Unser Report listet alle aktuellen Förderprogramme auf. Förderprogramme jetzt sichern
Parallel dazu steht der Mindestlohn in WerkstĂ€tten vor Gericht. Ein KlĂ€ger fordert die Anpassung der VergĂŒtung auf das Niveau des allgemeinen Mindestlohns von 13,90 Euro pro Stunde. Das Urteil könnte als PrĂ€zedenzfall fĂŒr die gesamte Branche wirken.
Die Alterssicherungskommission hat im Juni zudem Empfehlungen fĂŒr ein höheres Renteneintrittsalter ab 2031 vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Bis dahin gelten fĂŒr den Ăbergang von Krankengeld ĂŒber Arbeitslosengeld zur Erwerbsminderungsrente die bisherigen Vorschriften.
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