Azubi-Gehalt 2027: Drei Jahre Ausbildung bringen 1.704 Euro mehr
Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 02:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deAuszubildende in Deutschland erhalten ab dem Ausbildungsjahr 2027 eine höhere gesetzliche Mindestvergütung. Wie aus einer Mitteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zur Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung hervorgeht, wurde die entsprechende Fortschreibung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) am 30. September 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 287) veröffentlicht. Für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2027 beginnen, steigen die verbindlichen monatlichen Untergrenzen in allen Ausbildungsjahren.
Die neuen Vergütungssätze ab 2027 im Detail
Für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beträgt die gesetzliche Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 764 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr klettert der Betrag auf 902 Euro, im dritten Ausbildungsjahr auf 1.031 Euro und im vierten Ausbildungsjahr auf 1.070 Euro.
Gegenüber den Werten für einen Ausbildungsstart im Jahr 2026 – damals lagen die Stufen bei 724 Euro, 854 Euro, 977 Euro sowie 1.014 Euro – bedeutet dies ein Plus von 40 bis 56 Euro pro Monat.
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Im ersten Lehrjahr entspricht der Zuwachs von 40 Euro einem Anstieg um knapp 5,6 Prozent. Das BIBB verweist darauf, dass für die jeweilige Zuordnung stets das Startjahr des Ausbildungsverhältnisses maßgeblich ist und nicht das jeweilige Kalenderjahr der Auszahlung.
In einer Beispielrechnung beziffert das BIBB die finanzielle Gesamtwirkung für eine dreijährige Ausbildung, die vollständig zum gesetzlichen Mindestsatz vergütet wird: Während bei einem Beginn im Jahr 2026 über die drei Jahre eine Gesamtsumme von 30.660 Euro anfällt, beläuft sich der Betrag bei einem Start im Jahr 2027 auf 32.364 Euro. Dies entspricht einem Gesamtplus von 1.704 Euro.
Bedeutung im Verhältnis zu Tariflöhnen
Nach Angaben des BIBB betrifft die gesetzliche Untergrenze direkt nur einen kleineren Teil des Ausbildungsmarktes: Rund 3 bis 4 Prozent der neuen Auszubildenden im ersten Lehrjahr erhalten lediglich die Mindestvergütung. Die Mehrheit profitiert von Tarifverträgen oder betrieblichen Regelungen, die darüber liegen.
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Im Jahr 2025 lag die tarifliche Durchschnittsvergütung monatlich bei 1.209 Euro brutto. Dabei zeigten sich branchenspezifische Unterschiede: Im öffentlichen Dienst lag der Durchschnittswert bei 1.329 Euro, im Bereich Industrie und Handel bei 1.266 Euro und im Handwerk bei 1.093 Euro.
Für Betriebe ohne Tarifbindung setzt das Gesetz zudem eine weitere Schranke: Gemäß § 17 Absatz 4 BBiG gilt eine Vergütung in der Regel als nicht mehr angemessen, wenn sie den einschlägigen Tariflohn um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
Rechtliche Einordnung für Kanzleiberufe
Die Mindestvergütung gilt grundsätzlich auch für Ausbildungsverhältnisse zu Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am 27. Oktober 2026 mitteilte (Fundstelle: NWB IAAAK-26516). Zugleich verwies die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass die jeweiligen regionalen Kammerempfehlungen deutlich über der gesetzlichen Untergrenze liegen.
Nach der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage war die Eintragung eines Ausbildungsvertrags ins Verzeichnis ausgeschlossen, wenn die vereinbarte Vergütung die Empfehlung der Kammer um mehr als 20 Prozent unterschritt. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer darlegt, ist das genaue Verhältnis zwischen den bestehenden Kammerempfehlungen und der gesetzlichen Mindestvergütung rechtlich bislang nicht abschließend geklärt.
